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Nach erfolgter Feststellung durch die Ministerial-Revision werden die
einzelnen Viehstands-Verzeichnisse den Rechnungsämtern bis zum 1. Juli jedes
Jahres wieder zurückgesendet und sind alsdann, unter Zurückhaltung der den
Rechnungsämtern ebenfalls wieder zugegangenen ortsweisen Zusammenstellung,
an die Ortssteuereinnehmer Behufs Erhebung der zur Ausschreibung gelangten
Abgaben unverweilt hinauszugeben, auch sind die Ortssteuereinnehmer Seitens
der Rechnungsämter, wegen des zu bewirkenden Auswurfs der Abgabeunbeträge
der einzelnen Viehbesitzer nach der Abgabenausschreibung, sowie wegen der
Erhebung selbst, gehörig anzuweisen.
85.
Nach jeder erfolgten Ausschreibung der Abgabe haben die Rechnungsämter
den Sollertrag derselben für jeden Ort und getrennt für jede Viehgattung (Pferde
und Rindvieh), auch mit Rücksicht auf die bezüglich des Rindviehs etwa vor—
kommenden von dem einfachen Satze von 5 Pf. für je ein Stück abweichenden
höheren Sätze, zu berechnen und in die im § 4 vorstehend gedachte ortsweise
Zusammenstellung einzutragen, die den Erhebern davon zu gewährende gesetz-
liche Hebegebühr von 2,5% zu berechnen, ebenfalls in die Zusammenstellung
einzutragen und sich nach bewirkter vollständiger Ablieferung der Abgabe den
Empfang der Hebegebühren von den betreffenden Ortsstenereinnehmern durch
eigenhändige Namensunterschrift derselben in Spalte 21 der ortsweisen Zu-
sammenstellung bescheinigen zu lassen.
86. .
Die Rechnungsämter haben für pünktliche Abgewähr der Abgabe Seitens
der Ortssteuereinnehmer Sorge zu tragen und die Beitreibung der etwa in
einzelnen Orten ihrer Bezirke verbleibenden Rückstände nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen über die Beitreibung öffentlicher Abgaben an den
Staat zu übernehmen.
§ 7.
Jede ausgeschriebene Abgabe ist spätesteus innerhalb 8 Wochen von dem
in der öffentlichen Ausschrift festgesetzten Erhebungstermine an gerechnet, an
die mit der Verwaltung der bezüglichen Abgabengelder betraute Kasse, rein und
vollständig, unter Aufrechnung der Unter-, sowie der Oberhebegebühren, über
welche letztere besondere, auf die bezüglichen Verbandskassen lautende Quittungen
beizufügen sind, abzuliefern.
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