Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Nach erfolgter Feststellung durch die Ministerial-Revision werden die 
einzelnen Viehstands-Verzeichnisse den Rechnungsämtern bis zum 1. Juli jedes 
Jahres wieder zurückgesendet und sind alsdann, unter Zurückhaltung der den 
Rechnungsämtern ebenfalls wieder zugegangenen ortsweisen Zusammenstellung, 
an die Ortssteuereinnehmer Behufs Erhebung der zur Ausschreibung gelangten 
Abgaben unverweilt hinauszugeben, auch sind die Ortssteuereinnehmer Seitens 
der Rechnungsämter, wegen des zu bewirkenden Auswurfs der Abgabeunbeträge 
der einzelnen Viehbesitzer nach der Abgabenausschreibung, sowie wegen der 
Erhebung selbst, gehörig anzuweisen. 
85. 
Nach jeder erfolgten Ausschreibung der Abgabe haben die Rechnungsämter 
den Sollertrag derselben für jeden Ort und getrennt für jede Viehgattung (Pferde 
und Rindvieh), auch mit Rücksicht auf die bezüglich des Rindviehs etwa vor— 
kommenden von dem einfachen Satze von 5 Pf. für je ein Stück abweichenden 
höheren Sätze, zu berechnen und in die im § 4 vorstehend gedachte ortsweise 
Zusammenstellung einzutragen, die den Erhebern davon zu gewährende gesetz- 
liche Hebegebühr von 2,5% zu berechnen, ebenfalls in die Zusammenstellung 
einzutragen und sich nach bewirkter vollständiger Ablieferung der Abgabe den 
Empfang der Hebegebühren von den betreffenden Ortsstenereinnehmern durch 
eigenhändige Namensunterschrift derselben in Spalte 21 der ortsweisen Zu- 
sammenstellung bescheinigen zu lassen. 
86. . 
Die Rechnungsämter haben für pünktliche Abgewähr der Abgabe Seitens 
der Ortssteuereinnehmer Sorge zu tragen und die Beitreibung der etwa in 
einzelnen Orten ihrer Bezirke verbleibenden Rückstände nach Maßgabe der 
gesetzlichen Bestimmungen über die Beitreibung öffentlicher Abgaben an den 
Staat zu übernehmen. 
§ 7. 
Jede ausgeschriebene Abgabe ist spätesteus innerhalb 8 Wochen von dem 
in der öffentlichen Ausschrift festgesetzten Erhebungstermine an gerechnet, an 
die mit der Verwaltung der bezüglichen Abgabengelder betraute Kasse, rein und 
vollständig, unter Aufrechnung der Unter-, sowie der Oberhebegebühren, über 
welche letztere besondere, auf die bezüglichen Verbandskassen lautende Quittungen 
beizufügen sind, abzuliefern. 
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