Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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d) alle sonstigen dem Geschäftskreise der Ortspolizeibehörde unterfallenden 
Augelegenheiten, in welchen die Thätigkeit derselben aus Veranlassung 
der Fürsorge für die menschliche Gesundheit erfolgt und zu diesem Be— 
hufe sachverständige ärztliche Begutachtung nothwendig macht. 
2. In Betreff der Gerichts- und Polizeigefängnisse sowie der Straf— 
anstalten liegt den Bezirksärzten, sofern nicht besondere Aerzte an denselben 
angestellt sind, ob: 
a) die Behandlung der erkrankten Gefangenen, 
b) die Untersuchung der Gefangenen aus Veranlassung ihrer Ueberführung 
in andere Gefängnisse und Strafanstalten oder zum Zwecke ihrer Ent- 
lassung, 
I0) die sanitätspolizeiliche Ueberwachung und Beaufsichtigung der Anstalten. 
Die Bezirksärzte haben hierbei ebenso den Aufträgen der zuständigen 
Gerichts= und Strafanstaltsbehörden, wie den Anträgen der Ortspolizeibehörden 
zu entsprechen. 
3. Die Vergütung für die Behandlung der erkrankten Gefangenen (1 2 a) 
regelt sich nach dem Grundsatze des § 4 a Absatz 2 des Nachtrags vom 
15. Mai d. J. dergestalt, daß die Behandlung armer Leidender unentgeltlich 
zu erfolgen hat, während für die Behandlung zahlungsfähiger Personen die 
taxmäßige Gebühr aus dem Vermögen derselben zu entrichten ist und eine 
Haftbarkeit der Staats= oder Gemeindekasse in keinem Falle stattfindet. 
In dem unter 1 le bezeichneten Falle hat der Bezirksarzt neben dem 
Ersatze der nothwendigen Auslagen auch Verrichtungsgebühren aus der Ge- 
meindekasse zu beanspruchen. 
Im Uebrigen besteht in Angelegenheiten der medizinischen Polizei mit 
Einschluß der Geschäfte unter 1 2 b und c ein Anspruch des Bezirksarztes 
auf Verrichtungsgebühren nur insoweit, als eine zahlungspflichtige und zahlungs- 
fähige Privatperson vorhanden ist (8 115 Z. 3 vgl. mit § 35 des Gesetzes 
über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen vom 5. Januar 
1887). Eine vorschußweise Gewährung von Verrichtungsgebühren aus Staats- 
oder Gemeindekassen findet auch in diesem Falle nicht statt (§ 115 Z. 1 
des Gesetzes vom 5. Jannar 1887).
	        
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