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d) alle sonstigen dem Geschäftskreise der Ortspolizeibehörde unterfallenden
Augelegenheiten, in welchen die Thätigkeit derselben aus Veranlassung
der Fürsorge für die menschliche Gesundheit erfolgt und zu diesem Be—
hufe sachverständige ärztliche Begutachtung nothwendig macht.
2. In Betreff der Gerichts- und Polizeigefängnisse sowie der Straf—
anstalten liegt den Bezirksärzten, sofern nicht besondere Aerzte an denselben
angestellt sind, ob:
a) die Behandlung der erkrankten Gefangenen,
b) die Untersuchung der Gefangenen aus Veranlassung ihrer Ueberführung
in andere Gefängnisse und Strafanstalten oder zum Zwecke ihrer Ent-
lassung,
I0) die sanitätspolizeiliche Ueberwachung und Beaufsichtigung der Anstalten.
Die Bezirksärzte haben hierbei ebenso den Aufträgen der zuständigen
Gerichts= und Strafanstaltsbehörden, wie den Anträgen der Ortspolizeibehörden
zu entsprechen.
3. Die Vergütung für die Behandlung der erkrankten Gefangenen (1 2 a)
regelt sich nach dem Grundsatze des § 4 a Absatz 2 des Nachtrags vom
15. Mai d. J. dergestalt, daß die Behandlung armer Leidender unentgeltlich
zu erfolgen hat, während für die Behandlung zahlungsfähiger Personen die
taxmäßige Gebühr aus dem Vermögen derselben zu entrichten ist und eine
Haftbarkeit der Staats= oder Gemeindekasse in keinem Falle stattfindet.
In dem unter 1 le bezeichneten Falle hat der Bezirksarzt neben dem
Ersatze der nothwendigen Auslagen auch Verrichtungsgebühren aus der Ge-
meindekasse zu beanspruchen.
Im Uebrigen besteht in Angelegenheiten der medizinischen Polizei mit
Einschluß der Geschäfte unter 1 2 b und c ein Anspruch des Bezirksarztes
auf Verrichtungsgebühren nur insoweit, als eine zahlungspflichtige und zahlungs-
fähige Privatperson vorhanden ist (8 115 Z. 3 vgl. mit § 35 des Gesetzes
über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen vom 5. Januar
1887). Eine vorschußweise Gewährung von Verrichtungsgebühren aus Staats-
oder Gemeindekassen findet auch in diesem Falle nicht statt (§ 115 Z. 1
des Gesetzes vom 5. Jannar 1887).