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3. Zur Befähigung für den lateinischen und den griechischen
Unterricht in den oberen Klassen wird erfordert Belesenheit in den römischen
und den griechischen Klassikern, besonders den zum Bereiche der Gymnasial-
Lektüre gehörigen, gründliche Strenge in der Methode der Erklärung, Fertig-
keit im schriftlichen und mündlichen Gebrauche der lateinischen Sprache, gram-
matische Korrektheit in schriftlicher Anwendung der griechischen Sprache. Die
Kenntniß der lateinischen und der griechischen Grammatik muß in wissen-
schaftlichen Zusammenhang gebracht sein. In den Disziplinen der Litteratur-
geschichte, der Metrik und der Alterthümer ist zu erfordern, daß der Kandidat
eine Grundlage sicherer Kenntnisse sich mit Verständniß angeeignet hat, durch
welche eine spätere methodische Erweiterung dieses Wissens gesichert ist; be-
züglich der auf den Gymnasien gelesenen Klassiker sind speziellere litterarhistorische
und metrische Kenntnisse zu verlangen. Auf dem Gebiete der Mythologie und
Kunstarchäologie muß der Kandidat soweit orientirt sein, um in vorkommenden
Fällen gute Hilfsmittel mit Verständniß verwerthen, auch den Unterricht durch
Gewährung entsprechender Anschauungen unterstützen zu können.
4. Außerdem ist zur Erwerbung der Lehrbefähigung für die mittleren
und die oberen Klassen im Lateinischen oder im Griechischen Bekanntschaft mit
der römischen Geschichte bis in das erste Jahrhundert der Kaiserzeit, bezw.
der griechischen bis in das Zeitalter der Diadochen nachzuweisen.
Zur Erwerbung der Lehrbefähigung in den alten Sprachen für die
oberen Klassen ist in der philosophischen Prüfung (vergl. § 24) die zur Er-
klärung der Klassiker nothwendige Bekanntschaft mit der Geschichte der griechisch-
römischen Philosophie zu erfordern.
814.
IV. Französische Sprache. 1. Die Befähigung, das Französische
in den unteren Klassen zu lehren, ist als nachgewiesen zu erachten, wenn
der Kandidat eine im Ganzen korrekte Uebersetzung eines nicht besonders
schwierigen deutschen Textes in das Französische als schriftliche Klaufurarbeit
geliefert und in der mündlichen Prüfung dargethan hat, daß er mit richtiger,
zu sicherer Gewöhnung gebrachter Aussprache Kenntniß der wichtigeren gram-
matischen Regeln und einige Uebung im Uebersetzen und Erklären der zur
Schullektüre geeigneten Schriftsteller verbindet, auch im mündlichen Gebrauche
der Sprache einige Fertigkeit erworben hat.