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in der mündlichen Prüfung dargethan hat, daß er mit richtiger, zu fester Ge-
wöhnung gebrachter Aussprache eine sichere Kenntniß der grammatischen Regeln
und des für den Unterricht unentbehrlichen Wortschatzes, auch der wichtigeren
feststehenden Thatsachen der Synonymik, verbindet. Von dem Entwicklungs-
gange der neueren englischen Litteratur muß er eine Uebersicht gewonnen und
einige Werke hervorragender Schriftsteller, soweit sie im Bereiche der Schul-
lektüre liegen mit eingehendem Verständnisse gelesen haben. Mit den wesent-
lichen Regeln des neuenglischen Versbaues und Reimes muß der Kandidat
bekannt sein, auch im mündlichen Gebrauche der Sprache einige Fertigkeit
erworben haben.
2. Um sich für den Unterricht in den oberen Klassen zu befähigen, hat
der Kandidat in dem schriftlichen (§ 27, 2, bezw. § 29) und in dem münd-
lichen (§ 32,2) Gebrauche der Sprache nicht bloß grammatische Korrektheit,
sondern auch Vertrautheit mit dem Sprachschatze und der Eigenthümlichkeit
des Ausdruckes zu erweisen. Seine grammatischen, insbesondere syutaktischen
Kenntnisse muß er in wissenschaftlichen Zusammenhang gebracht haben. Von
den Hauptthatsachen der geschichtlichen Entwicklung der Sprache muß der
Kandidat sich in dem Maße Kenntniß erworben haben, daß ihm das Ver-
ständniß der neuenglischen Laute, Formen und Wortbildungen ermöglicht wird.
Seine Bekanntschaft mit dem Altenglischen (Angelsächsischen) und dem Mittel-
englischen hat soweit zu reichen, daß er nicht zu schwierige Stellen eines von
ihm gelesenen altenglischen oder mittelenglischen Werkes mit richtiger Auf-
fassung der darin vorkommenden Wortformen und im Wesentlichen zutreffender
Deutung des Sinnes zu übersetzen versteht. Auch soll der Kandidat mit den
Gesetzen des englischen Versbaues älterer und neuerer Zeit sich bekannt ge-
macht haben. Ferner ist zu verlangen, daß er von der Entwicklung der
Litteratur nach ihren Hauptepochen und Hauptträgern ein deutliches, zum Theil
durch Lektüre belebtes Bild gewonnen und von hervorragenden Schriftstellern
seit dem Ende des 16. Jahrhunderts wenigsteus ein oder das andere Werk
mit sicherem Verständnisse gelesen hat.
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VI. Hebräische Sprache. 1. Für den hebräischen Unterricht in
der Gymnasial-Sekunda wird erfordert, daß der Kandidat sichere Kenntniß
der hebräischen Formenlehre und Syntax erworben, einige historische Schriften