Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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in der mündlichen Prüfung dargethan hat, daß er mit richtiger, zu fester Ge- 
wöhnung gebrachter Aussprache eine sichere Kenntniß der grammatischen Regeln 
und des für den Unterricht unentbehrlichen Wortschatzes, auch der wichtigeren 
feststehenden Thatsachen der Synonymik, verbindet. Von dem Entwicklungs- 
gange der neueren englischen Litteratur muß er eine Uebersicht gewonnen und 
einige Werke hervorragender Schriftsteller, soweit sie im Bereiche der Schul- 
lektüre liegen mit eingehendem Verständnisse gelesen haben. Mit den wesent- 
lichen Regeln des neuenglischen Versbaues und Reimes muß der Kandidat 
bekannt sein, auch im mündlichen Gebrauche der Sprache einige Fertigkeit 
erworben haben. 
2. Um sich für den Unterricht in den oberen Klassen zu befähigen, hat 
der Kandidat in dem schriftlichen (§ 27, 2, bezw. § 29) und in dem münd- 
lichen (§ 32,2) Gebrauche der Sprache nicht bloß grammatische Korrektheit, 
sondern auch Vertrautheit mit dem Sprachschatze und der Eigenthümlichkeit 
des Ausdruckes zu erweisen. Seine grammatischen, insbesondere syutaktischen 
Kenntnisse muß er in wissenschaftlichen Zusammenhang gebracht haben. Von 
den Hauptthatsachen der geschichtlichen Entwicklung der Sprache muß der 
Kandidat sich in dem Maße Kenntniß erworben haben, daß ihm das Ver- 
ständniß der neuenglischen Laute, Formen und Wortbildungen ermöglicht wird. 
Seine Bekanntschaft mit dem Altenglischen (Angelsächsischen) und dem Mittel- 
englischen hat soweit zu reichen, daß er nicht zu schwierige Stellen eines von 
ihm gelesenen altenglischen oder mittelenglischen Werkes mit richtiger Auf- 
fassung der darin vorkommenden Wortformen und im Wesentlichen zutreffender 
Deutung des Sinnes zu übersetzen versteht. Auch soll der Kandidat mit den 
Gesetzen des englischen Versbaues älterer und neuerer Zeit sich bekannt ge- 
macht haben. Ferner ist zu verlangen, daß er von der Entwicklung der 
Litteratur nach ihren Hauptepochen und Hauptträgern ein deutliches, zum Theil 
durch Lektüre belebtes Bild gewonnen und von hervorragenden Schriftstellern 
seit dem Ende des 16. Jahrhunderts wenigsteus ein oder das andere Werk 
mit sicherem Verständnisse gelesen hat. 
8 16. 
VI. Hebräische Sprache. 1. Für den hebräischen Unterricht in 
der Gymnasial-Sekunda wird erfordert, daß der Kandidat sichere Kenntniß 
der hebräischen Formenlehre und Syntax erworben, einige historische Schriften
	        
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