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4. Die Zurückweisung eines Kandidaten auf Grund der ungenügenden
Beschaffenheit der schriftlichen Arbeiten (§ 30, 1) ist dem Nichtbestehen der
Prüfung gleichzustellen.
Doas Zurücktreten eines Kandidaten vor oder während der mündlichen
Prüfung ist die Kommission berechtigt, dem Nichtbestehen der Prüfung gleich-
zustellen.
8 34.
Zeugniß. 1. Ueber das Ergebniß der Prüfung ist dem Kandidaten in
jedem Falle, dieselbe mag bestanden (§ 33, 1 und 2) oder nicht bestanden (§ 33, )
oder einer nicht bestandenen gleich gesetzt sein (§ 33, 4), ein Zeugniß auszustellen.
2. Das Zeugniß muß enthalten den vollständigen Namen, Stand des
Vaters, Geburts-Ort und -Tag und die Konfession (bezw. Religion) des Kandi-
daten, die Angabe über seinen Bildungsgang, die Auskunft über die Gegen-
stände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und über die Leistungen
in jedem derselben, sowie die Erklärung, für welche einzelnen Lehrfächer und
in welcher Höhe der Kandidat die wissenschaftliche Befähigung zum Unterrichten
nachgewiesen hat.
3. Wenn die Prüfung bestanden ist, so ist in dem Zeugnisse der Charakter
desselben als eines Oberlehrer-, bezw. Lehrerzeugnisses zum Ausdruck zu bringen.
4. Wenn die Prüfung nicht bestanden ist, so ist dies durch das Zeugniß aus-
drücklich zu erklären, unter Bezeichnung der Zeit, nach deren Verlauf frühestens
die Prüfung wiederholt werden darf. Diese Zeit zu bestimmen ist die Kom-
mission befugt, doch darf dieselbe nicht weniger als sechs Monate betragen.
§ 35.
Wiederholungsprüfung. 1. Kandidaten, welche die Prüfung in Jena
abgelegt, aber nicht bestanden haben, können von der Kommission zu einer
Wiederholungsprüfung zugelassen werden, andere Kandidaten jedoch nur in
besonders begründeten Fällen und mit Genehmigung der Großherzoglich und
Herzoglich Sächsischen Ministerien. Diese Genehmigung wird, sofern die erste
Prüfung vor einer wissenschaftlichen Prüfungskommission eines derjenigen Bundes-
staaten abgelegt war, welche die gegenseitige Anerkennung der Prüfungszeug-
nisse vereinbart haben, nur nach Einvernehmen mit der Regierung dieses Staates
ertheilt.
2. Die Wiederholungsprüfung kann nur einmal abgelegt werden.