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Wird eine gekündigte Einlage nicht innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der Kündigungs-
frist gehoben, dann gilt die Kündigung als zurückgenommen.
89.
Erhebung der Zinsen.
Die bis zum Schlusse eines Geschäftsjahres aufgewachsenen Zinsen werden auf Wunsch
des Inhabers des Einlagebuches, ohne daß es einer Kündigung bedarf, nach deren erfolgter
Zuschrift im Einlagebuche dem Antragsteller ausgezahlt.
Im Laufe eines Geschäftsjahres werden die während dieses Zeitraumes, mithin vor dem
Schlusse eines Geschäftsjahres angewachsenen Zinsen nur dann ausgezahlt, wenn zugleich die
ganze Einlage erhoben wird.
810.
Fortsetzung betr. Rückzahlung.
Einlagen und Zinsen werden nur an den Inhaber des Einlagebuches gegen Vorlegung
des Buches gezahlt, ohne daß es einer besonderen Bescheinigung des Empfängers bedarf.
Jede theilweise Rückzahlung wird in das Einlagebuch eingetragen und in Gemäßheit des
&4 nunterschriftlich vollzogen; ein solchergestalt erfolgtes Abschreiben hat der Inhaber des Ein-
lagebuches gleich einer von ihm ausgestellten Empfangsbescheinigung gegen sich gelten zu lassen.
Wird die ganze Einlage oder der Rest derselben zurück genommen, so ist das Einlagebuch
anstatt Quittung zurückzugeben. Die zurückgegebenen Einlagebücher werden mit Ungültigkeits-
vermerk versehen und nach Ablauf von zehn Jahren nach Schluß des Geschäftsjahres, in
welchem die Rückgabe erfolgte, vernichtet.
§ 11.
Verfahren bei verloren gegangenen Büchern.
Wird der Verlust eines Einlagebuches von dem in den Büchern der Sparkasse genannten
Einleger oder einem Dritten, welcher ein an dem verlorenen Einlagebuche erworbenes Recht
genügend bescheinigen kann, angezeigt, so wird über diese Anzeige ein ausführliches, sich über
alle obwaltenden Umstände, insbesondere die Berechtigungsfrage verbreitendes und vom Anzeiger
mit zu unterschreibendes Protokoll durch den Buchhalter aufgenommen, dem Anzeiger auch eine
Bescheinigung über die bewirkte Anmeldung des Verlustes ausgestellt.
Auf Grund dieses Protokolles veranlaßt der Verwaltungsausschuß, daß der Name des
Einlegers und der Werth des verloren gegangenen Einlagebuches auf eine im Kassezimmer
aushängende, ihrem Zweck nach genügend gekennzeichnete Tafel eingetragen werden, und ver-
öffentlicht den angemeldeten Verlust durch die Weimarische Zeitung und durch das hier ver-
breitetste Nachrichtsblatt mit der Aufforderung an alle diejenigen, welche rechtlichen Anspruch
an dem vermißten Einlagebuche zu haben vermeinen, binnen einer vom Tage des Erscheinens
des ersten Abdrucks dieser Bekanntmachung in der Weimarischen Zeitung laufenden Frist von
drei Monaten bei der Sparkasseverwaltung ihre Ansprüche anzumelden, und mit dem Bedeuten,
daß nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist das Einlagebuch für ungültig und unwirksam erklärt