Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Wird eine gekündigte Einlage nicht innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der Kündigungs- 
frist gehoben, dann gilt die Kündigung als zurückgenommen. 
89. 
Erhebung der Zinsen. 
Die bis zum Schlusse eines Geschäftsjahres aufgewachsenen Zinsen werden auf Wunsch 
des Inhabers des Einlagebuches, ohne daß es einer Kündigung bedarf, nach deren erfolgter 
Zuschrift im Einlagebuche dem Antragsteller ausgezahlt. 
Im Laufe eines Geschäftsjahres werden die während dieses Zeitraumes, mithin vor dem 
Schlusse eines Geschäftsjahres angewachsenen Zinsen nur dann ausgezahlt, wenn zugleich die 
ganze Einlage erhoben wird. 
810. 
Fortsetzung betr. Rückzahlung. 
Einlagen und Zinsen werden nur an den Inhaber des Einlagebuches gegen Vorlegung 
des Buches gezahlt, ohne daß es einer besonderen Bescheinigung des Empfängers bedarf. 
Jede theilweise Rückzahlung wird in das Einlagebuch eingetragen und in Gemäßheit des 
&4 nunterschriftlich vollzogen; ein solchergestalt erfolgtes Abschreiben hat der Inhaber des Ein- 
lagebuches gleich einer von ihm ausgestellten Empfangsbescheinigung gegen sich gelten zu lassen. 
Wird die ganze Einlage oder der Rest derselben zurück genommen, so ist das Einlagebuch 
anstatt Quittung zurückzugeben. Die zurückgegebenen Einlagebücher werden mit Ungültigkeits- 
vermerk versehen und nach Ablauf von zehn Jahren nach Schluß des Geschäftsjahres, in 
welchem die Rückgabe erfolgte, vernichtet. 
§ 11. 
Verfahren bei verloren gegangenen Büchern. 
Wird der Verlust eines Einlagebuches von dem in den Büchern der Sparkasse genannten 
Einleger oder einem Dritten, welcher ein an dem verlorenen Einlagebuche erworbenes Recht 
genügend bescheinigen kann, angezeigt, so wird über diese Anzeige ein ausführliches, sich über 
alle obwaltenden Umstände, insbesondere die Berechtigungsfrage verbreitendes und vom Anzeiger 
mit zu unterschreibendes Protokoll durch den Buchhalter aufgenommen, dem Anzeiger auch eine 
Bescheinigung über die bewirkte Anmeldung des Verlustes ausgestellt. 
Auf Grund dieses Protokolles veranlaßt der Verwaltungsausschuß, daß der Name des 
Einlegers und der Werth des verloren gegangenen Einlagebuches auf eine im Kassezimmer 
aushängende, ihrem Zweck nach genügend gekennzeichnete Tafel eingetragen werden, und ver- 
öffentlicht den angemeldeten Verlust durch die Weimarische Zeitung und durch das hier ver- 
breitetste Nachrichtsblatt mit der Aufforderung an alle diejenigen, welche rechtlichen Anspruch 
an dem vermißten Einlagebuche zu haben vermeinen, binnen einer vom Tage des Erscheinens 
des ersten Abdrucks dieser Bekanntmachung in der Weimarischen Zeitung laufenden Frist von 
drei Monaten bei der Sparkasseverwaltung ihre Ansprüche anzumelden, und mit dem Bedeuten, 
daß nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist das Einlagebuch für ungültig und unwirksam erklärt
	        
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