Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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(9I IV. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben der „Naturwissen- 
schaftlichen Gesellschaft“ zu Weimar unter gleichzeitiger Bestätigung der 
Satzungen derselben auf desfallsiges Ansuchen die Rechte einer juristischen Person 
zu verleihen geruht. 
Weimar, den 18. Januar 1889. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenius. 
[10) Das 1. Stück des Reichs-Gesetzblatts von 1889 enthält unter 
Nr. 1840 Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses 
der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung 
bedürfen, vom 2. Januar 1889. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in Nummer 4 
S. 188 den Beschluß des Bundesraths über die Unzulässigkeit der Ueber- 
tragung der für eine bestimmte Brennerei zu dem niedrigeren Ver- 
brauchsabgabensatze bemessenen Jahresmenge Branntwein auf eine 
andere Person.
	        
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