Hierbei wird zugleich auf Folgendes aufmerksam gemacht:
J.
Steuerpflichtig im Großherzogthume und von den Bezugsberechtigten
selbst oder deren Vertretern (817 des neurevidirten Gesetzes über die
Einkommensteuer vom 10. September 1883) zur Verstenerung anzu-
melden (zu fatiren) sind:
1. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension
aus einer Großherzoglichen Staatskasse:
von jedem Bezugsberechtigten ohne Unterschied, ob derselbe Reichs-
angehöriger, d. i. Angehöriger des Großherzogthums, oder eines
andern zum deutschen Reiche gehörigen Landes, oder Fremder,
d. i. nicht Reichsangehöriger ist, und ohne Unterschied des Wohn-
sitzes oder des Aufenthaltsortes des Bezugsberechtigten, in dem Falle
jedoch, wenn ein solcher Bezug von dem Großherzogthume und an-
deren Staaten gemeinsam gewährt und durch Staatsverträge nicht
etwas Anderes bestimmt wird, nur mit dem antheiligen Betrage,
welcher vertragsmäßig vom Großherzogthume gewährt wird;
2. Gehalts= und andere Dienstbezüge aus einer Reichskasse:
von Jedem, welcher seinen dienstlichen Wohnsitz im Großherzog=
thume hat;
3. Wartegeld und Pension aus einer Reichskasse:
a) von jedem Reichsangehörigen, welcher seinen Wohnfitz im Groß-
herzogthume hat, jedoch mit Ausnahme
aa) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume einen
solchen auch in einem andern Lande des deutschen Reichs haben und
nicht dem Großherzogthume, sondern diesem andern Lande als Heimaths-=
lande angehören, ingleichen
bb) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume einen
solchen auch in einem andern deutschen Lande haben, und entweder
zugleich in beiden Staaten, oder in keinem derselben die Staats-
angehörigkeit besitzen, aber am Orte ihres Wohnsitzes im andern
Lande des Reichs sich aufhalten und daselbst zu den direkten persön-
lichen Steuern zugezogen sind,
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