Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

Hierbei wird zugleich auf Folgendes aufmerksam gemacht: 
J. 
Steuerpflichtig im Großherzogthume und von den Bezugsberechtigten 
selbst oder deren Vertretern (817 des neurevidirten Gesetzes über die 
Einkommensteuer vom 10. September 1883) zur Verstenerung anzu- 
melden (zu fatiren) sind: 
1. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension 
aus einer Großherzoglichen Staatskasse: 
von jedem Bezugsberechtigten ohne Unterschied, ob derselbe Reichs- 
angehöriger, d. i. Angehöriger des Großherzogthums, oder eines 
andern zum deutschen Reiche gehörigen Landes, oder Fremder, 
d. i. nicht Reichsangehöriger ist, und ohne Unterschied des Wohn- 
sitzes oder des Aufenthaltsortes des Bezugsberechtigten, in dem Falle 
jedoch, wenn ein solcher Bezug von dem Großherzogthume und an- 
deren Staaten gemeinsam gewährt und durch Staatsverträge nicht 
etwas Anderes bestimmt wird, nur mit dem antheiligen Betrage, 
welcher vertragsmäßig vom Großherzogthume gewährt wird; 
2. Gehalts= und andere Dienstbezüge aus einer Reichskasse: 
von Jedem, welcher seinen dienstlichen Wohnsitz im Großherzog= 
thume hat; 
3. Wartegeld und Pension aus einer Reichskasse: 
a) von jedem Reichsangehörigen, welcher seinen Wohnfitz im Groß- 
herzogthume hat, jedoch mit Ausnahme 
aa) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume einen 
solchen auch in einem andern Lande des deutschen Reichs haben und 
nicht dem Großherzogthume, sondern diesem andern Lande als Heimaths-= 
lande angehören, ingleichen 
bb) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume einen 
solchen auch in einem andern deutschen Lande haben, und entweder 
zugleich in beiden Staaten, oder in keinem derselben die Staats- 
angehörigkeit besitzen, aber am Orte ihres Wohnsitzes im andern 
Lande des Reichs sich aufhalten und daselbst zu den direkten persön- 
lichen Steuern zugezogen sind, 
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