Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Artikel II. 
Dem Artikel 69 ist als zweiter Absatz beizufügen: 
„Der gleichen Strafe unterliegt derjenige, welcher sein Einschreibbuch 
dazu benützt, um auf seinen Namen für das einem Andern gehörige 
und von diesem zur Verwendung im eigenen Betriebe bestimmte Malz 
eine Polette zu erholen, sowie derjenige, welcher das Einschreibbuch 
eines Andern benützt, um auf dessen Namen eine Polette zu erholen, 
während das Malz zur Verwendung in seinem eigenen Betriebe be- 
stimmt ist.“ 
Artikel III. 
Artikel 77 soll lauten: 
„Wer im Inlande erzeugtes Bier zum Zwecke der Rückvergütung 
des Malzaufschlages zur Anusfuhr anmeldet, während in den Gefäßen, 
welche angeblich das Bier enthalten sollen, kein Bier oder solches in 
geringerer als in der angemeldeten Menge sich befindet, oder wer einen 
höheren als den durch Verordnung bestimmten Rückvergütungssatz 
(Artikel 11 Absatz 2) beansprucht, ist mit dem zehnfachen Betrage der 
Rückvergütung, welche er sich widerrechtlich zu verschaffen suchte, zu 
bestrafen. Außerdem ist derselbe zum Ersatze der widerrechtlich bezogenen 
Rückvergütung verpflichtet. 
Im Rückfalle kann dem Verurtheilten durch die Aufschlagbehörde 
die Rückvergütungsbewilligung auf die Dauer von einem Jahre bis zu 
fünf Jahren entzogen werden, wenn das Gericht im Strafurtheile die 
Maßregel für zulässig erklärt hat." 
Artikel IV. 
I. Die Ueberschrift des Artikel 80 erhält folgende Fassung: 
„Einzelne Straffälle im aufschlagpflichtigen Betriebe und bei der 
Malzaufschlagrückvergütung für ausgeführtes Bier." 
Die Ziffern 6 und 11 dieses Artikels haben zu lauten: 
„6. polettirtes Malz zu einem andern als dem in der Polette 
angegebenen aufschlagpflichtigen Zwecke verwenden, ohne vorher die 
Abänderung der Polette erwirkt zu haben;“ 
„11. das Einschreibbuch nicht nach Vorschrift führen, soferne nicht 
hiedurch eine im Artikel 69 Absatz 2 vorgesehene Uebertretung begangen 
51“
	        
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