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Artikel II.
Dem Artikel 69 ist als zweiter Absatz beizufügen:
„Der gleichen Strafe unterliegt derjenige, welcher sein Einschreibbuch
dazu benützt, um auf seinen Namen für das einem Andern gehörige
und von diesem zur Verwendung im eigenen Betriebe bestimmte Malz
eine Polette zu erholen, sowie derjenige, welcher das Einschreibbuch
eines Andern benützt, um auf dessen Namen eine Polette zu erholen,
während das Malz zur Verwendung in seinem eigenen Betriebe be-
stimmt ist.“
Artikel III.
Artikel 77 soll lauten:
„Wer im Inlande erzeugtes Bier zum Zwecke der Rückvergütung
des Malzaufschlages zur Anusfuhr anmeldet, während in den Gefäßen,
welche angeblich das Bier enthalten sollen, kein Bier oder solches in
geringerer als in der angemeldeten Menge sich befindet, oder wer einen
höheren als den durch Verordnung bestimmten Rückvergütungssatz
(Artikel 11 Absatz 2) beansprucht, ist mit dem zehnfachen Betrage der
Rückvergütung, welche er sich widerrechtlich zu verschaffen suchte, zu
bestrafen. Außerdem ist derselbe zum Ersatze der widerrechtlich bezogenen
Rückvergütung verpflichtet.
Im Rückfalle kann dem Verurtheilten durch die Aufschlagbehörde
die Rückvergütungsbewilligung auf die Dauer von einem Jahre bis zu
fünf Jahren entzogen werden, wenn das Gericht im Strafurtheile die
Maßregel für zulässig erklärt hat."
Artikel IV.
I. Die Ueberschrift des Artikel 80 erhält folgende Fassung:
„Einzelne Straffälle im aufschlagpflichtigen Betriebe und bei der
Malzaufschlagrückvergütung für ausgeführtes Bier."
Die Ziffern 6 und 11 dieses Artikels haben zu lauten:
„6. polettirtes Malz zu einem andern als dem in der Polette
angegebenen aufschlagpflichtigen Zwecke verwenden, ohne vorher die
Abänderung der Polette erwirkt zu haben;“
„11. das Einschreibbuch nicht nach Vorschrift führen, soferne nicht
hiedurch eine im Artikel 69 Absatz 2 vorgesehene Uebertretung begangen
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