Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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II. 
Unter entsprechender Abänderung der in dem Schlußprotokoll vom 
11. November 1878 hierüber getroffenen Bestimmungen wird zur Ausführung 
des § 5 des Staatsvertrags vom 11. November 1878 und bezüglich des 
Nachtragsvertrags vom heutigen Tage bis auf anderweite Vereinbarung fol- 
gendes festgesetzt: 
1. Die Zahl der Geschworenen (§ 86 des Gerichtsverfassungsgesetzes) 
wird für den ersten Schwurgerichtsbezirk auf 190, davon 30 Hilfsgeschworene, 
und für den dritten Schwurgerichtsbezirk auf 160, davon 30 Hilfsgeschworene, 
festgesetzt. 
2. Im ersten Schwurgerichtsbezirk entfallen von der Zahl von 190 Ge- 
schworenen 
a) auf den Landgerichtsbezirk Gera 96 und von diesen auf das Flürsten- 
thum Neuß j. L. 75, sowie auf die Gebietstheile des Großherzogthums 
Sachsen-Weimar-Eisenach 21; « 
b) auf den Landgerichtsbezirk Altenburg 68; 
) auf den Landgerichtsbezirk Greiz 26. « 
3. Im dritten Schwurgerichtsbezirk entfallen von der Zahl von 
160 Geschworenen 
a) auf den Landgerichtsbezirk Weimar, solange der Sitz des Schwurgerichts 
Weimar ist, 90, sonst 70 Geschworene, und auf den Landgerichtsbezirk 
Rudolstadt, solange der Sitz des Schwurgerichts Rudolstadt ist, 90, 
sonst 70 Geschworene; die auf den Landgerichtsbezirk Rudolstadt jeweilig 
entfallenden Geschworenen vertheilen sich mit 22 auf den Herzoglich 
Sachsen-Meiningenschen Gebietstheil, mit 8 auf den Königlich Preußi- 
schen Gebietstheil und mit 60 bezüglich 40 auf das Fürstenthum 
Schwarzburg-Rudolstadt. 
4. In Bezug auf den zweiten Schwurgerichtsbezirk, der von den Be- 
stimmungen des Nachtragsvertrags nicht berührt wird, bewendet es bei den 
Abmachungen vom 11. November 1878. 
Vorgelesen, genehmigt und mitunterschrieben. 
gez. Brüger. Löwe. Cronacher. 
gez. Th. Göpel. von Wittben. 
gez. Hauthal. v. Geldern-Crispendorf. 
gez. Dr. A. Vollert. 
Nachrichtlich Rothe, Großherzogl. Sächs. Regierungsrath.
	        
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