Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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[127] Das 26. und 27. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1877 Gesetz, betreffend die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März 
1875, vom 18. Dezember 1889, 
1878 Deklaration zur internationalen Reblaus-Konvention, vom 15. April 
1889. 
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Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
51, 52 und 53: 
S. 585 Abänderungen des § 95 sowie einiger Formulare zu den Aus- 
führungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz, 
589 Zollfreiheit der Geschenke eines fremden Staatsoberhauptes, 
589 Steuerfreiheit des zur Herstellung von Lacken und Polituren ver- 
wendeten Branntweins, 
„ 590 Abänderung des Regulativs über Privattransitlager von den in 
Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren, 
596 Nachtrags-Verzeichniß höherer Lehranstalten, welche zur Ausstellung 
von Zenugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den ein- 
jährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind, 
599 Festsetzung der für die Naturalverpflegung beim Militär zu ver- 
gütenden Beträge für das Jahr 1890, 
Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz 
durch Aufnahme eines neuen Paragraphen, 
„ 602 Abänderung des Verzeichnisses der Zuckersteuerstellen. 
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□ 
S 
— 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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