Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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6. Die mündliche Prüfung in allen Fächern erfolgt in deutscher Sprache. 
7. Zugleich mit der Meldung zu der Prüfung haben die Kandidaten 
dem Großherzoglichen Kirchenrathe einzureichen: 
a) einen in lateinischer Sprache verfaßten Lebenslauf, welcher außer den 
Angaben der Geburt, Herkunft, Vorbereitungszeit zur Universität, namentlich 
eine Darlegung über den äußern und innern Fortschritt des theologischen 
Studiums, die besondern Theile desselben, mit denen der Verfasser sich vor- 
zugsweise beschäftigt hat, u. s. w. enthalten muß; 
b) das Gymnasialreifezeugniß, aus welchem hervorgehen muß, daß der 
Kandidat die Reifeprüfung auch im Hebräischen bestanden hat. Ist dies nicht 
der Fall, so ist ein Zeugniß darüber beizulegen, daß er diese Prüfung vor 
einer zuständigen Behörde nachgeholt hat; 
0) den Nachweis darüber, daß der Kandidat sich mindestens sechs Semester 
dem akademisch-theologischen Studium gewidmet hat, darunter mindestens drei 
Semester auf der Landesuniversität; 
die Universitätszeugnisse über die besuchten Vorlesungen und Uebungen 
n#ebst akademischem Sittenzengniß. — Ein Zwang, bestimmte Kollegien und 
und Seminare zu besuchen, besteht nur insoweit, als die Studirenden bei 
der Meldung zur Prüfung die Theilnahme an praktisch-theologischen Uebungen 
bescheinigen müssen. 
Sollten in den Zeugnissen über besuchte Vorlesungen in Bezug auf 
wichtige Theile des theologischen Studiums sich größere Lücken zeigen, so 
behält sich die Prüfungskommission vor, hinsichtlich dieser Punkte eine ver- 
schärfte Prüfung eintreten zu lassen. Sind die Lücken sehr groß, so kann die 
Kommission dem betreffenden Kandidaten die Theilnahme an der Prüfung 
versagen. 
Solche Bewerber, welche wegen erstmaligen Nichtbestehens der Prüfung 
sich erneut zur Theilnahme an derselben melden, haben außer den sub à—d 
aufgeführten Papieren noch behördliche Zeugnisse über ihre hauptsächliche Be- 
schäftigung und ihr sittliches Verhalten in der Zwischenzeit beizubringen. 
8. Die zur Prüfung zugelassenen Bewerber erhalten rechtzeitig eine Vor- 
ladung des Großherzoglichen Kirchenraths zu derselben und haben sich zu der 
ihnen angegebenen Zeit im Prüfungszimmer einzufinden.
	        
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