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Art. 28.
Der Bevollmächtigte des Banunternehmers hat auf Bestimmung eines
Termines zur Verhandlung über die Enteignung beziehungsweise Abschätzung
anzutragen.
Dieser Termin ist in der Regel in dem Orte, in dessen Gemarkung die
betreffenden Grundstücke gelegen sind, innerhalb vierzehn Tagen bis drei Wochen
abzuhalten.
Es sind hierzu nicht allein der Bauunternehmer oder dessen Bevollmäch=
tigter und die bereits ermittelten Entschädigungsberechtigten oder deren bestellte
Vertreter mittelst besonderer Zufertigung, sondern auch alle Personen, welche
in Beziehung auf die abzutretenden Gegenstände oder auf die Entschädigungs-
gelder aus irgend einem Grunde einen in diesem Verfahren geltend zu machen-
den Anspruch zu haben glauben, durch eine öffentliche Bekanntmachung in der
betreffenden Gemeinde und im offiziellen Nachrichtsblatte vorzuladen.
Die Vorladungen sind, soweit es angeht, mit der im Art. 23 vorge-
schriebenen zu verbinden und müssen nicht allein den Zweck des anberaumten
Termines angeben, sondern auch die im Art. 29 aufgeführten Rechtsnachtheile
androhen.
Zu dem Termine sind auch die bestellten Schätzer, sowie der Gemeinde-
vorstand und die Feldgeschworenen der betreffenden Gemeinde als Auskunfts-
personen und zur Vermittelung einer gütlichen Uebereinkunft vorzuladen.
Kann die Verhandlung voraussichtlich an einem Tage nicht erledigt werden,
so ist der Termin auf mehre, wo thunlich aufeinander folgende Tage anzu-
beraumen und auf jeden Tag eine angemessene Anzahl der Betheiligten in der
erwähnten Weise vorzuladen.
Art. 29.
In dem Termine können die Entschädigungsberechtigten nach ihrer Wahl
persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte erscheinen.
Die Ausbleibenden treffen folgende Rechtsnachtheile:
a) den Banunternehmer, daß er die sämmtlichen Kosten des vereitelten
Termines sammt den Reisekosten und Zehrungskosten der Betheiligten zu
tragen und zu ersetzen, auch deren gehabte Versäumniß zu vergüten hat;
b) die bekannten Entschädigungsberechtigten, daß die Einwilligung in die
angesprochene Abtretung angenommen, die Entschädigungssumme aber im
Wege der gesetzlichen Schätzung einseitig festgestellt und nach Befinden
gerichtlich deponirt wird;