Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Die genannten Behörden, sowie die zugezogenen Sachverständigen und 
Schätzer haben ihre Entscheidung, bezüglich Gutachten, mit den nöthigen Grün- 
den zu unterstützen. 
Vierter Theil. 
Vollzugs- und Schlußbestimmungen. 
Art. 37. 
Die von dem Kommissar in Bezug auf Gegenstände der Enteignung oder 
des Enteignungsverfahrens abgeschlossenen Vergleiche und die von ihm bezüglich 
von Unserem Staats-Ministerium ertheilten endgültigen Entscheidungen haben die 
Wirkungen gerichtlicher Vergleiche und rechtskräftiger richterlicher Erkenntnisse. 
Art. 38. 
Der Kommissar hat dem Gerichte der belegenen Sache von der zu Stande 
gekommenen Enteignung, von den entschädigungsberechtigten Personen und von 
dem Entschädigungsbetrage alsbald Kenntniß zu geben, auch den Bannnter- 
nehmer, sowie die Entschädigungsberechtigten zu benachrichtigen, daß und wann 
diese Mittheilung erfolgt ist. 
Das gedachte Gericht hat die ihm in Bezug auf den enteigneten Grund- 
besitzwegen Regelung des Grundlasten-Verhältnisses und Wahrung der Rechte 
Dritter obliegenden Verpflichtungen gehörig zu erfüllen, namentlich liegt ihm auch 
die Ueberwachung der Abzahlung der auf dem enteigneten Grundbesitze lastenden 
bekannten Hypotheken ob. 
Hyp h Art. 39. 
Das Gericht der belegenen Sache hat bezüglich auf Antrag der Ent- 
schädigungsberechtigten innerhalb vierzehn Tagen nach Empfang der Nachricht 
(Art. 38) dem Kommissar zu eröffnen, an wen der Bauunternehmer die Ent- 
schädigungssummen zahlen soll. 
Auf durch den Kommissar erfolgte Mittheilung dieser Zahlungsanweisung 
hat der Baunnternehmer binnen acht Tagen derselben entsprechend zu zahlen. 
Ist aber innerhalb jener vierzehntägigen Frist eine gerichtliche Zahlungs- 
anweisung nicht erfolgt, so darf der Baunnternehmer die festgestellte Ent- 
schädigungssumme bei dem Gerichte der belegenen Sache hinterlegen. 
Art. 40. 
Die gerichtliche Hinterlegung des Entschädigungsbetrages steht rechtlich 
der Zahlung gleich: 
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