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1. besondere Kommissare an Stelle der in § 2 und 3 gedachten Behörden
zu ernennen und die diesen Kommissaren zu übertragenden Befugnisse
zu bestimmen;
. in Gemäßheit des § 11 des Reichsgesetzes für solche Bezirke, in welchen
sich der Milzbrand ständig zeigt, von der Anzeigepflicht (§ 9 des Reichs-
gesetzes) insoweit zu entbinden, als die Seuche nur vereinzelt auftritt,
und im Fall, daß von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, die
Schutzmaßregeln nach Maßgabe des Gesetzes und der Ausführungs-
instruktion (§ 30) allgemein vorzuschreiben.
85.
Gegen Anordnungen der Polizeibehörde oder des bestellten Kommissars
findet, soweit nichts Besonderes hierüber in diesem Gesetze geordnet ist, aus—
schließlich nur Beschwerde an die vorgesetzte Polizeibehörde und in letzter In—
stanz an das Staats-Ministerium statt, jedoch ohne aufschiebende Wirkung.
Dem Großherzoglichen Staats-Ministerium bleibt auch vorbehalten, von
Aufsichtswegen die für den Zweck des Gesetzes erforderlichen Maßregeln un-
mittelbar für das ganze Land oder für einzelne Verwaltungs= und Gemeinde-
bezirke anzuordnen.
m
86.
Das thierärztliche Obergutachten im Falle der §§ 14 und 16 des Reichs-
gesetzes ist von einer durch den Medizinalreferenten des Großherzoglichen Staats-
Ministeriums und mindestens zwei vom Staats-Ministerium für jeden Fall zu
bestimmende Thierärzte gebildeten Kommission abzugeben.
II. Entschädigung.
87.
Die nach 857 des Reichsgesetzes zu gewährende Entschädigung für die
auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anorduung an der Seuche
gefallenen Thiere wird in den Fällen der Rotzkrankheit und der Lungenseuche
des Rindviehs von den Verbänden der Viehbesitzer geleistet. In den Fällen
der Lungenseuche soll diese Entschädigung auch dann geleistet werden, wenn bei
Erkrankung eines Stückes Rindvieh unter Verdacht der Lungenseuche den im
§9 des Reichsgesetzes gegebenen Vorschriften genügt, namentlich also die An-
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