Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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der  Überlebende  Ehegatte  von  theilbaren  Gegenständen  die  Hälfte,  von  untheilbaren
  das  Ganze,  ebenso  das  Ganze  der  an  sich  theilbaren  Gegenstände,  wenn
solches  zur  Erhaltung  oder  Benutzung  eines  ihm  ganz  verbleibenden  Gegenstandes
bestimmt  ist.

8  35.

Besteht  der  Auszug  in  der  jährlichen  Lieferung  von  Erzeugnissen  des
verpflichteten  Grundstücks,  so  tritt  die  Verfallzeit  bei  Erzeugnissen,  welche  zu
gewissen  Jahreszeiten  gewonnen  werden,  zu  der  Zeit  ein,  zu  welcher  die  ausbedungenen
  Früchte  je  nach  ihrer  Art  auf  diesem  Grundstücke  oder,  wenn  auf
demselben  dergleichen  Früchte  nicht  erzeugt  werden,  in  derselben  Flur  geerntet
und  die  etwa  daran  vor  der  Verabreichung  nöthigen  Arbeiten  verrichtet  worden  sind.

Die  Einbringung  aller  Fruchtarten,  sowie  die  Beendigung  aller  zu  ihrer
Verabreichung  etwa  noch  erforderlichen  Arbeiten,  ist  spätestens  bis  zum  25.  Dezember
als  erfolgt  anzunehmen.

Von  Erzeugnissen  der  Landwirthschaft,  welche  nicht  bloß  zu  gewissen
Zeiten  gewonnen  werden  und  zu  jeder  Zeit  gewährt  werden  können,  ist  der  auf
das  ganze  Jahr  oder  auf  gewisse  Zeitabschnitte  desselben  ausgesetzte  Betrag  nach
Beschaffenheit  der  Erzeugnisse  in  angemessenen  Fristen  zu  leisten.

Alle  übrigen  Naturalabgaben  werden  mit  Ablauf  des  von  Beginn  des
Auszugs  an  zu  rechnenden  Jahres  fällig,  wenn  nicht  der  Zweck  des  zu  leistenden
Gegenstandes  eine  Ausnahme  begründet.

8  36.

Soll  der  Verpflichtete  wirthschaftliche  Verrichtungen  leisten,  so  sind  sie  zu
der  Zeit  vorzunehmen,  zu  welcher  er  in  seiner  eigenen  Wirthschaft  Verrichtungen
derselben  Art  vorzunehmen  pflegt,  oder,  wenn  dies  nicht  der  Fall  ist,  zu  der
Zeit,  zu  welcher  sie  nach  den  Grundsätzen  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaftsführung
  vorzunehmen  sind.

8  37.

Sind  als  Auszug  Geldleistungen  bedungen,  so  finden  die  Vorschriften  des
§  760  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Leibrente  entsprechende  Anwendung.
8  38.

Wenn  der  Auszugsberechtigte  innerhalb  des  Gemeindebezirks  wohnt,  in

welchem  das  mit  dem  Auszuge  beschwerte  Grundstück  liegt,  so  hat  der  Verpflichtete
dem  Berechtigten  die  Auszugsleistungen  zu  überbringen.