Full text: Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

162 Der Kreiseinnehmer. 
gehoben. Die Besetzung der Kreiseinnehmerstellen erfolgte auf den Vorschlag 
der Kreisstände und des Landrats, im Mindener Kammerdepartement nur 
des letzteren durch die Kammer. Wir sahen, wie in der vorigen Periode zur 
Herbeischaffung der Steuern aus den einzelnen Dorfschaften nach der Kreis- 
kasse in der Mark verschiedene Einrichtungen bestanden, indem die größeren 
Kreise besondere Untereinnehmer hatten, in anderen der Kreiseinnehmer von 
Dorf zu Dorf zur Einziehung der Steuern herumreiste und dafür gewisse 
Gebühren bezog, in noch anderen ein Dorfbewohner die Steuern seines Dorfes 
einsammelte und zur Kreiskasse brachte. Letztere Einrichtung war am meisten 
verbreitet und wurde z. B. im Halberstädter Kammerdepartement allgemein 
durchgeführt. Hier wurde das Verfahren bei Einziehung der Steuern durch 
eine Instruktion vom 29. 7. 17511) in Übereinstimmung mit den in den 
übrigen mittleren Provinzen herrschenden Grundsätzen neu geordnet. Der 
Kreiseinnehmer, der hier wie in Minden Obereinnehmer oder Kreisrendant 
hieß, hatte ein Manual zu führen und am 29. oder 30. jedes Monats mit 
den Dorfeinnehmern, am 16. oder 17. mit den Klöstern, am 28. mit den 
Acciseeinnehmern der Mediatstädte abzurechnen. Die Manualien des Kreis- 
einnehmers mußten mit den Quittungsbüchern der Dorfeinnehmer überein- 
stimmen. Am 19. oder 6. jedes Monats hatte der Kreiseinnehmer die ver- 
einnahmten Gelder an die Obersteuerkasse der Provinz, einen Geldsortenzettel 
an die Kriegs= und Domänenkammer und einen Rapport an den Landrat 
zu schicken. Von diesem holte der Landreuter die Restextrakte am 14. jedes 
Monats und nahm in seinem Auftrage die Exekutionen vor. Der Landrat 
veranstaltete mindestens alle Monate eine Revision der Kreiskasse, nahm 
hierüber ein Protokoll auf und berichtete bei bemerkten Unregelmäßigkeiten 
an die Kammer. Allmonatlich war auch an diese ein Kreiskassenetat ein- 
zusenden, in den monatlichen Rechnungen alles, was eingekommen, in Ein- 
nahme zu stellen, und was nicht eingekommen, im Rest zu schreiben, da viele 
im Etat monatlich aufgeführte Posten erst vierteljährlich oder jährlich 
einliefen.?.) Die Erhebung der Lehnpferdegelder erfolgte auf Grund der 
Vasallentabelle in vierteljährlichen Raten ebenfalls zur Kreiskasse. 
Schließlich lag den Landräten als den Finanzbehörden der Kreise noch 
die Regulierung der Lieferungen für das Heer ob. Das von den Bauern 
gelieferte Getreide, Futter und Vorspann wurde aus der Kreiskasse bezahlt, 
welche dann die Rechnungen an die Obersteuerkasse einsandte und von ihr die 
Vorschüsse vergütigt erhielt. 
) N. C. C. I, 1, Nr. 59. 
2) Wöhner III, Nr. 213 v. 27. 6. 1748.