162 Der Kreiseinnehmer.
gehoben. Die Besetzung der Kreiseinnehmerstellen erfolgte auf den Vorschlag
der Kreisstände und des Landrats, im Mindener Kammerdepartement nur
des letzteren durch die Kammer. Wir sahen, wie in der vorigen Periode zur
Herbeischaffung der Steuern aus den einzelnen Dorfschaften nach der Kreis-
kasse in der Mark verschiedene Einrichtungen bestanden, indem die größeren
Kreise besondere Untereinnehmer hatten, in anderen der Kreiseinnehmer von
Dorf zu Dorf zur Einziehung der Steuern herumreiste und dafür gewisse
Gebühren bezog, in noch anderen ein Dorfbewohner die Steuern seines Dorfes
einsammelte und zur Kreiskasse brachte. Letztere Einrichtung war am meisten
verbreitet und wurde z. B. im Halberstädter Kammerdepartement allgemein
durchgeführt. Hier wurde das Verfahren bei Einziehung der Steuern durch
eine Instruktion vom 29. 7. 17511) in Übereinstimmung mit den in den
übrigen mittleren Provinzen herrschenden Grundsätzen neu geordnet. Der
Kreiseinnehmer, der hier wie in Minden Obereinnehmer oder Kreisrendant
hieß, hatte ein Manual zu führen und am 29. oder 30. jedes Monats mit
den Dorfeinnehmern, am 16. oder 17. mit den Klöstern, am 28. mit den
Acciseeinnehmern der Mediatstädte abzurechnen. Die Manualien des Kreis-
einnehmers mußten mit den Quittungsbüchern der Dorfeinnehmer überein-
stimmen. Am 19. oder 6. jedes Monats hatte der Kreiseinnehmer die ver-
einnahmten Gelder an die Obersteuerkasse der Provinz, einen Geldsortenzettel
an die Kriegs= und Domänenkammer und einen Rapport an den Landrat
zu schicken. Von diesem holte der Landreuter die Restextrakte am 14. jedes
Monats und nahm in seinem Auftrage die Exekutionen vor. Der Landrat
veranstaltete mindestens alle Monate eine Revision der Kreiskasse, nahm
hierüber ein Protokoll auf und berichtete bei bemerkten Unregelmäßigkeiten
an die Kammer. Allmonatlich war auch an diese ein Kreiskassenetat ein-
zusenden, in den monatlichen Rechnungen alles, was eingekommen, in Ein-
nahme zu stellen, und was nicht eingekommen, im Rest zu schreiben, da viele
im Etat monatlich aufgeführte Posten erst vierteljährlich oder jährlich
einliefen.?.) Die Erhebung der Lehnpferdegelder erfolgte auf Grund der
Vasallentabelle in vierteljährlichen Raten ebenfalls zur Kreiskasse.
Schließlich lag den Landräten als den Finanzbehörden der Kreise noch
die Regulierung der Lieferungen für das Heer ob. Das von den Bauern
gelieferte Getreide, Futter und Vorspann wurde aus der Kreiskasse bezahlt,
welche dann die Rechnungen an die Obersteuerkasse einsandte und von ihr die
Vorschüsse vergütigt erhielt.
) N. C. C. I, 1, Nr. 59.
2) Wöhner III, Nr. 213 v. 27. 6. 1748.