Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

136  8.  Sächaische  Verfaszung  1831.

Kammern  über  die  Vereinigung  der  geteilten  Memungen  zu  beratschlagen
  hat,  und  deren  Mitglieder  hierauf  das  Regultat  ihrer
Verhandlung  den  Kammern  zu  anderweiter  Beratung  vorzutragen
haben.  Datfern  Sich  dieselben  auch  dann  nicht  vereinigen,  So  treten
bei  Gesetzgebungs-  und  Bewilligungsgegenständen  die  8  128  enthaltenen
  Vorschriften  ein.  -Bei  blossen  Beratungsgegenständen
aber  wird  alsdann  von  jeder  Kammer  eine  durch  ihren  Vorstand
im  Namen  derselben  unterzeichnete  besondere  Schrift  bei  der
obersten  Staatsbehörde  eingereicht.

S  132.  Die  Anträge  und  Beschlüsse,  über  welche  beide
Kammern  Sich  vereinigt  haben,  werden  in  eine  gemeinschaftliche
Ständische  Schrift  zusammengefasst,  welche,  von  den  YVorständen
beider  Kammern  im  Namen  der  Ständeversammlung  unterzeichnet,
bei  der  obersten  Staatsbehörde  eingereicht  wird.

8  133.  Nur  die  oberste  Staatsbehörde  ist  zur  Kommunikation
  zwiSchen  der  Regierung  und  den  Ständen  bestimmt;  auch
die  einzelnen  Kammern  Stehen  nur  mit  dieser  Staatsbehörde  in
unmittelbarer  Geschäftsbeziehung.

S  134.  Die  Mitglieder  des  Ministerii  und  die  königlichen
Kommisgarien  haben  den  Zutritt  zu  den  Sitzungen  der  Kammern,
können  an  den  Diskussionen  Anteil  nehmen  und  haben  das  Recht,
zu  verlangen,  nach  Schlusse  derselben  nochmals  gehört  zu  werden.
treten  aber,  wenn,  Soviel  die  Kommissarien  betrifft,  diese  nicht
Selbst  Mitglieder  der  Kammer  Sind,  bei  der  Abstimmung  ab.
Nach  ihrem  Abtritte  darf  die  Diskussion  nicht  von  neuem  aufgenommen
  werden.

S  135.  Die  Sitzungen  beider  Kammern  sind  öffentlich.
die  werden  geheim  auf  den  Antrag  der  königlichen  IKommissgarien
bei  Eröffnungen,  für  welche  Sie  die  Geheimhaltung  nötig  achten,
und  auf  das  Begehren  von  drei  Mitgliedern,  denen  nach  dem
Abtritt  der  Zuhörer  wenigstens  ein  Vierteil  der  Mitglieder  der
Kammer  über  die  Notwendigkeit  der  geheimen  Beratung  beitreten
  muss.

8  136.  Die  über  die  Verhandlungen  in  den  Kammern  aufgenommenen
  Protokolle  werden  durch  den  Druck  bekannt  gemacht,
wenn  nicht  die  Geheimhaltung  in  einzelnen  Fällen  durch  die
Kammer  beschlossen  wird.  Um  die  Redaktion  in  angemessSener
Weise  zu  besorgen,  ist  eine  besondere  verantwortliche  Deputation
zu  ernennen.

S  137.  Die  nähern  Bestimmungen  über  den  Landtag  und
den  Geschäftsbetrieb  bei  Selbigem  enthält  die  Landtagsordnung.

Achter  Abschnitt.  Gewähr  der  VerfasSung.

S  138.  Der  Thronfolger  hat  bei  dem  Antritte  der  Regierung
in  Gegenwart  des  Gesamtministeril  und  der  beiden  Prägidenten
der  letzten  Ständeversammlung  bei  Scinem  fürstlichen  Worte  zu
versprechen,  dass  er  die  VerfasSung  des  Landes,  wie  Sie  zwiSchen
dem  Könige  und  den  Ständen  verabschiedet  worden  ist,  in  allen