136 8. Sächaische Verfaszung 1831.
Kammern über die Vereinigung der geteilten Memungen zu beratschlagen
hat, und deren Mitglieder hierauf das Regultat ihrer
Verhandlung den Kammern zu anderweiter Beratung vorzutragen
haben. Datfern Sich dieselben auch dann nicht vereinigen, So treten
bei Gesetzgebungs- und Bewilligungsgegenständen die 8 128 enthaltenen
Vorschriften ein. -Bei blossen Beratungsgegenständen
aber wird alsdann von jeder Kammer eine durch ihren Vorstand
im Namen derselben unterzeichnete besondere Schrift bei der
obersten Staatsbehörde eingereicht.
S 132. Die Anträge und Beschlüsse, über welche beide
Kammern Sich vereinigt haben, werden in eine gemeinschaftliche
Ständische Schrift zusammengefasst, welche, von den YVorständen
beider Kammern im Namen der Ständeversammlung unterzeichnet,
bei der obersten Staatsbehörde eingereicht wird.
8 133. Nur die oberste Staatsbehörde ist zur Kommunikation
zwiSchen der Regierung und den Ständen bestimmt; auch
die einzelnen Kammern Stehen nur mit dieser Staatsbehörde in
unmittelbarer Geschäftsbeziehung.
S 134. Die Mitglieder des Ministerii und die königlichen
Kommisgarien haben den Zutritt zu den Sitzungen der Kammern,
können an den Diskussionen Anteil nehmen und haben das Recht,
zu verlangen, nach Schlusse derselben nochmals gehört zu werden.
treten aber, wenn, Soviel die Kommissarien betrifft, diese nicht
Selbst Mitglieder der Kammer Sind, bei der Abstimmung ab.
Nach ihrem Abtritte darf die Diskussion nicht von neuem aufgenommen
werden.
S 135. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich.
die werden geheim auf den Antrag der königlichen IKommissgarien
bei Eröffnungen, für welche Sie die Geheimhaltung nötig achten,
und auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen nach dem
Abtritt der Zuhörer wenigstens ein Vierteil der Mitglieder der
Kammer über die Notwendigkeit der geheimen Beratung beitreten
muss.
8 136. Die über die Verhandlungen in den Kammern aufgenommenen
Protokolle werden durch den Druck bekannt gemacht,
wenn nicht die Geheimhaltung in einzelnen Fällen durch die
Kammer beschlossen wird. Um die Redaktion in angemessSener
Weise zu besorgen, ist eine besondere verantwortliche Deputation
zu ernennen.
S 137. Die nähern Bestimmungen über den Landtag und
den Geschäftsbetrieb bei Selbigem enthält die Landtagsordnung.
Achter Abschnitt. Gewähr der VerfasSung.
S 138. Der Thronfolger hat bei dem Antritte der Regierung
in Gegenwart des Gesamtministeril und der beiden Prägidenten
der letzten Ständeversammlung bei Scinem fürstlichen Worte zu
versprechen, dass er die VerfasSung des Landes, wie Sie zwiSchen
dem Könige und den Ständen verabschiedet worden ist, in allen