Metadata : Leitfaden für das Preußische Jäger- und Förster-Examen.

Pfandrecht  an  Forberungen.  117

Was  insbesondere  die  Verpfändung  von  Hypothekforderungen
  betrifft,  so  ist  die  Frage,  ob  die  Aushändigung
  der  Urkunde  durch  die  Eintragung  der
Verpfändung  im  Hyp.-Buche  ersetzt  werden  könne,
sicher  zu  verneinen,  weil  in  der  Eintragung  das  unbedingt
  nothwendige  Merkmal  eines  Faustpfandes
nicht  zu  finden  ist.  Eine  andere  Frage  ist  aber,
ob  die  Eintragung  zur  Aushändigung,  der  Urkunde
nothwendig  hin  zukommen  müsse?  Nach  Hyp.=Ges.
  §.  33  Abs.  3  ist  die  Eintragung  zu  dem  Zwecke,
damit  die  Verpfändung  zwischen  dem  Pfandgeber  und
Pfandnehmer  Rechtsgiltigkeit  erlange,  schlechterdings
  nicht,  wohl  aber  dazu  erforderlich,  damit  die
Rechte  des  Pfandnehmers  gegen  die  Nachtheile,  welche
durch  die  Wirkungen  der  Oeffentlichkeit  des  Hyp.-B
entstehen  könnten,  gehörig  geschützt  werden  10).

Hieraus  folgt,  daß  im  Konkurse  der  Gläubiger,
weil  diese  zum  Behufe  ihrer  Befriedigung  in  keine
umfassenderen  Rechte  eintreten,  als  welche  dem  Gemeinschuldner
  selbst  zustehen,  und  weil  die  Wirkungen
der  Oeffentlichkeit  nach  §.  d.  H.-G.  eine  im
Vertrauen  auf  den  Es  Hyp.  Buches  vorgenommene
  Handlung  voraussetzen,  bei  welcher  der
handelude  Dritte  ohne  den  Eintritt  jener  Wirkungen
getäuscht  wäre,  eine  solche  Handlung  aber  auf  Seite
der  Gläubiger  nicht  vorliegt,  diese  das  Vorzugsrecht
in  der  III.  Klasse  wegen  Mangels  der  Eintragung
der  Verpfändung  mit  Grund  nicht  bestreiten  könnent?).

18)  Gönner's  Komm.  z.  HG.  Bd.  I  S.  440  u.  270
folg.  Nr.  5  u.  6.  Perru  ergibt  sich  zugleich,  daß
der  Pfandnehmer  einer  Hypothekforderung  keineswegs
(wie  dieses  S.  behauptet  ist),  als  wirklicher
Hypothekgläubiger  angesehen  werden  kann  Nur
das  Pfandrecht  des  Hppothekgläubigers  ist  ihm  verpfändet,
  nicht  das  Oypothekenobjekt  selbst.  Vgl.  Puchta,
Pand.-Vorles.  zu  K.  208:  Vom  subpignus.“

7)  Lehner  a.  a.  Bd.  I  FK.  110.  Vgl.  übrigens  Bl.
f.  NA.  Bd.  37  Note  9.