Pfandrecht an Forberungen. 117
Was insbesondere die Verpfändung von Hypothekforderungen
betrifft, so ist die Frage, ob die Aushändigung
der Urkunde durch die Eintragung der
Verpfändung im Hyp.-Buche ersetzt werden könne,
sicher zu verneinen, weil in der Eintragung das unbedingt
nothwendige Merkmal eines Faustpfandes
nicht zu finden ist. Eine andere Frage ist aber,
ob die Eintragung zur Aushändigung, der Urkunde
nothwendig hin zukommen müsse? Nach Hyp.=Ges.
§. 33 Abs. 3 ist die Eintragung zu dem Zwecke,
damit die Verpfändung zwischen dem Pfandgeber und
Pfandnehmer Rechtsgiltigkeit erlange, schlechterdings
nicht, wohl aber dazu erforderlich, damit die
Rechte des Pfandnehmers gegen die Nachtheile, welche
durch die Wirkungen der Oeffentlichkeit des Hyp.-B
entstehen könnten, gehörig geschützt werden 10).
Hieraus folgt, daß im Konkurse der Gläubiger,
weil diese zum Behufe ihrer Befriedigung in keine
umfassenderen Rechte eintreten, als welche dem Gemeinschuldner
selbst zustehen, und weil die Wirkungen
der Oeffentlichkeit nach §. d. H.-G. eine im
Vertrauen auf den Es Hyp. Buches vorgenommene
Handlung voraussetzen, bei welcher der
handelude Dritte ohne den Eintritt jener Wirkungen
getäuscht wäre, eine solche Handlung aber auf Seite
der Gläubiger nicht vorliegt, diese das Vorzugsrecht
in der III. Klasse wegen Mangels der Eintragung
der Verpfändung mit Grund nicht bestreiten könnent?).
18) Gönner's Komm. z. HG. Bd. I S. 440 u. 270
folg. Nr. 5 u. 6. Perru ergibt sich zugleich, daß
der Pfandnehmer einer Hypothekforderung keineswegs
(wie dieses S. behauptet ist), als wirklicher
Hypothekgläubiger angesehen werden kann Nur
das Pfandrecht des Hppothekgläubigers ist ihm verpfändet,
nicht das Oypothekenobjekt selbst. Vgl. Puchta,
Pand.-Vorles. zu K. 208: Vom subpignus.“
7) Lehner a. a. Bd. I FK. 110. Vgl. übrigens Bl.
f. NA. Bd. 37 Note 9.