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V.. Sicherheits--, Ordnungs· und Sittenpolizei. 65
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Beim Dienstantritt ist dasselbe der Dienstherrschaft vorzulegen.
Bei Weigerung kann sofortige Entlassung erfolgen; ev. bei Anzeige
bei der Polizeibehörde Geld= ev. Haftstrafe;
Bei Entlassung des Dienstboten hat Herrschaft vollständiges
Zeugnis über Führung usw. desselben ins Gesindebuch einzu-
tragen;
4. Geht Gesindebuch verloren, Anzeige bei Polizeibehörde er-
forderlich, welche Ausfertigung neuen Gesindebuchs veranlaßt.
Kosten hat zu tragen, wer Verlust verschuldet hat;
Gesindebücher müssen nach einem im ganzen Umfang der
Monarchie gleichmäßig zur Anwendung kommenden Muster
gedruckt und eingerichtet sein, welches in dem Min.-Erl. vom
1. 7. 1907 vorgeschrieben ist;
6. Die Dienstbücher haben sich die Dienstboten selbst zu beschaffen.
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9. Gast. und Schankwirtschaften.
Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus.
(Gew.-O. 8§ 33).
In welchen Fällen ist die zum Betrieb einer Gast-, Schankwirtschaft
oder Kleinhandels mit Branntwein und Spiritus nach § 33 der
Gew.-O. erforderliche Erlaubnis zu versagen?
a) Wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen für die
Annahme, daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei,
des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit
mißbrauchen werde;
b) wenn das betr. Lokal den polizeilichen Anforderungen nicht genügt;
Jc) wenn kein Bedürfnis zum Betrieb vorliegt.
Wer erteilt die Erlaubnis (Konzession) zum Schank= 2c. Betrieb?
Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß, in Städten mit über 10000
Einwohnern der Magistrat.
Einreichung des Gesuchs bei Ortspolizeibehörde. Keiner
Konzession bedürfen: Militärische Kasinos und Kantinen; Wein-
bauer, die selbstgewonnenen Wein im Polizeibezirk ihres Wohn-
ortes, nicht über 3 Monate und zum Genuß auf der Stelle
verkaufen; Bahnhofswirtschaften.
Was versteht man unter Gast= und Schankwirtschaft?
Gastwirtschaft: Offenes, jedermann zugängliches Lokal für
gewerbsmäßige, in der Regel vorübergehende Beherbergung
Gaißert, Leitfaden. 5