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Artikel 4.
Die obere Bezirkseintheilung des Vereinsgebietes (Artikel 3) und die sich
ihr anschließende Abgrenzung der Dienstbezirke der obersten Aufsichtsbeamten
(Bezirks-Steuerinspektoren, beziehungsweise Hauptsteueramts-Dirigenten) unter-
liegt der Vereinbarung unter den obersten Finanzbehörden der Vereinsstaaten
als eine gemeinsame Angelegenheit des Thüringischen Zoll= und Steuervereins.
Diese Vereinbarung erstreckt sich auch auf die Zahl und Vertheilung der
übrigen oberen Aufsichtsbeamten (Oberkontroleure und Oberkontrole-Assistenten).
Artikel 5.
Die Oberkontrolebeamten aller Art, einschließlich der Bezirks-Steuer-
inspektoren beziehungsweise der Hauptamts-Dirigenten, sowie der Oberkontrole-
Assistenten, fungiren als Vereinsbeamte und werden als solche für den Verein
in Eid und Pflicht genommen.
Ihre Ernennung und Bestallung erfolgt auf Vorschlag oder nach An-
hörung des General-Direktors durch diejenige Regierung, in deren Gebiet nach
der vereinbarten Bezirkseintheilung (Artikel 4) der Beamte seinen Wohnsitz zu
nehmen hat. Soweit es sich um die Besetzung von Oberkontrolebeamtenstellen
im Bereiche von Bezirks-Steuerinspektionen handelt, die mehr als einen Be-
zirks-Steueramtsbezirk beziehungsweise Haupt-Steueramtsbezirk begreifen, ist
die Zustimmung der Regierungen derjenigen Staaten erforderlich, in deren
Gebieten der betreffende Beamte eine dienstliche Wirksamkeit auszuüben be-
rufen ist.
Artikel 6.
Durch besondere Ordnungen wird nach Vereinbarung unter den obersten
Finanzbehörden der Vereinsstaaten das Nähere bestimmt über
a) die Dienstobliegenheiten und Befugnisse der gemeinsamen Direktiv-
behörde (Artikel 2), sowie über deren sonstige Verhältnisse (Dienst-
anweisung des General-Direktors des Thüringischen Zoll= und Steuer-
vereins);
b) die Dienstverhältnisse der Beamten des gemeinsamen Aufsichtsdienstes
(Artikel 4).
Artikel 7.
Der Aufwand für die gemeinsame Direktivbehörde (Artikel 2) und für
den gemeinsamen Aufsichtsdienst (Artikel 4) wird auf gemeinschaftliche Rech-