Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Artikel 4. 
Die obere Bezirkseintheilung des Vereinsgebietes (Artikel 3) und die sich 
ihr anschließende Abgrenzung der Dienstbezirke der obersten Aufsichtsbeamten 
(Bezirks-Steuerinspektoren, beziehungsweise Hauptsteueramts-Dirigenten) unter- 
liegt der Vereinbarung unter den obersten Finanzbehörden der Vereinsstaaten 
als eine gemeinsame Angelegenheit des Thüringischen Zoll= und Steuervereins. 
Diese Vereinbarung erstreckt sich auch auf die Zahl und Vertheilung der 
übrigen oberen Aufsichtsbeamten (Oberkontroleure und Oberkontrole-Assistenten). 
Artikel 5. 
Die Oberkontrolebeamten aller Art, einschließlich der Bezirks-Steuer- 
inspektoren beziehungsweise der Hauptamts-Dirigenten, sowie der Oberkontrole- 
Assistenten, fungiren als Vereinsbeamte und werden als solche für den Verein 
in Eid und Pflicht genommen. 
Ihre Ernennung und Bestallung erfolgt auf Vorschlag oder nach An- 
hörung des General-Direktors durch diejenige Regierung, in deren Gebiet nach 
der vereinbarten Bezirkseintheilung (Artikel 4) der Beamte seinen Wohnsitz zu 
nehmen hat. Soweit es sich um die Besetzung von Oberkontrolebeamtenstellen 
im Bereiche von Bezirks-Steuerinspektionen handelt, die mehr als einen Be- 
zirks-Steueramtsbezirk beziehungsweise Haupt-Steueramtsbezirk begreifen, ist 
die Zustimmung der Regierungen derjenigen Staaten erforderlich, in deren 
Gebieten der betreffende Beamte eine dienstliche Wirksamkeit auszuüben be- 
rufen ist. 
Artikel 6. 
Durch besondere Ordnungen wird nach Vereinbarung unter den obersten 
Finanzbehörden der Vereinsstaaten das Nähere bestimmt über 
a) die Dienstobliegenheiten und Befugnisse der gemeinsamen Direktiv- 
behörde (Artikel 2), sowie über deren sonstige Verhältnisse (Dienst- 
anweisung des General-Direktors des Thüringischen Zoll= und Steuer- 
vereins); 
b) die Dienstverhältnisse der Beamten des gemeinsamen Aufsichtsdienstes 
(Artikel 4). 
Artikel 7. 
Der Aufwand für die gemeinsame Direktivbehörde (Artikel 2) und für 
den gemeinsamen Aufsichtsdienst (Artikel 4) wird auf gemeinschaftliche Rech-
	        
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