670 Einwendungen des Eigenthümers gegen d. hypothekar. Klage. [§ 150.
bisher. Pr. Rechts mußten die Einreden aus dem Grundbuch erhellen,
auch war es erheblich, ob der Erwerb ein entgeltlicher oder unentgeltlicher
war.
Diese Unterschiede sind nunmehr fortgefallen. Bei der
Grundschuld des B. G. B. sind Einreden, die aus dem Grundbuch
sich ergeben, zulässig, auch wenn der Grundschuldbrief
sie nicht enthält; andererseits stehen Einreden, die aus dem
Hypothekenbriefe hervorgehen, dem Gläubiger entgegen,
wenn dadurch die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen
wird. Ferner ist die Berufung auf den guten Glauben allgemein auf
den unentgeltlichen Erwerb erweitert (vgl. oben § 44), andererseits
ist dieselbe zum Unterschied vom bisher. Pr. Recht eingeschränkt auf
den rechtsgeschäftlichen Erwerb, so daß also der Pfändungspfandgläubiger
nach Reichsrecht nicht mehr durch das Publizitätsprinzip
geschützt wird, wohl aber derjenige, der gutgläubig von ihm erworben hat.
2. Einwen- 2. Das B. G.B. hat iu den §§ 1137—1140 diejenigen Eindungen
und reden behandelt, welche dem hypothekarischen Anspruch als solchem
1 aus dem Schuldverhältniß, das bei Entstehung der Hypothek voraus-B.
G.B. gesetzt worden ist, entgegengestellt werden können, und im § 1157
B. G. B. diejenigen, welche unabhängig von jenem aus einem zwischen
dem Eigenthümer und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisse
entspringen, die also dem Eigenthümer gegen die Hypothek
ohne Rücksicht auf die Forderung zustehen.
Der Wortlaut der Bestimmungen ist folgender:
§ 1137. Der Eigenthümer kann gegen die Hypothek die
dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die
nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend
machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der
Eigenthümer nicht darauf berufen, daß der Erbe für die
Schuld nur beschränkt haftet.
Ist der Eigenthümer nicht der perfönliche Schuldner, so
verliert er eine Einrede nicht dadurch, daß dieser auf sie
verzichtet.
§ 1138. Die Vorschriften der 88 891 bis 899 gelten
für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und
der dem Eigenthümer nach § 1137 zustehenden Einreden.
8 1139. Ist bei der Bestellung einer Hypothek für ein
Darlehen die Ertheilung des Hypothekenbriefs ausgeschlosfen
worden, so genügt zur Eintragung eines Widerspruchs,