Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Landgericht hier bestehenden Kommission zur Prüfung der Anwärter für den 
Dienst als Gerichtsschreiber, Gerichtsschreibergehilfen und Gerichtsvollzieher 
ernannt worden. 
Weimar, den 27. März 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
v. Groß. 
(32) III. Auf dem Grunde der §§ 93 und 98 des Gesetzes vom 16. Juni 
1881 (Regierungs-Blatt Seite 137 flg.) wird hierdurch ein ordentlicher Ver- 
sicherungsbeitrag zur Landes-Brandversicherungsanstalt im Betrage 
einer Beitragseinheit 
ausgeschrieben, dergestalt, daß dieser Beitrag mit dem 
15. April dieses Jahres 
von den bei der Landesanstalt versicherten Gebändebesitzern zu erheben ist. 
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die aus ihren Versicherungs- 
scheinen ersichtlichen Beiträge binnen 4 Wochen vom 15. April d. J. an 
(§ 97 desselben Gesetzes) an die Ortssteuereinnahmen abzuführen, und die 
letzteren erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung und Ab- 
lieferung an die Bezirksrechnungsämter vorschriftsmäßig Sorge zu tragen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht 
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt- 
machung alsbald zuzustellen. 
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften in § 52 der 
Ausführungs-Verordnung vom 8. Juli 1881 (Regierungs-Blatt Seite 174 flg.) 
nachzugehen. 
Weimar, den 2. April 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
  
Weimar. — Hos#-Buchdruckerei.
	        
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