Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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Telegrammen 40 Pfennig mehr für jede Reihe von 100 Wörtern oder einen Theil derselben 
zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer der Schreibgebühr die durch 
die Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen. 
27. 
Nebentelegraphen und besondere 2 denaulegen. Fernsprecheinrichtungen. 
Die Bedingungen sür Nebentelegraphen und besondere Telegraphenanlagen, sowie für 
die Fernsprecheinrichtungen werden vom Reichs-Postamte festgesetzt. 
§ 28. 
Geltungsbereich. 
1 Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich vor- 
geschrieben sind, auch für die Telegramme, welche unter Benutzung von Eisenbahntelegraphen 
befördert werden. 
u. In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Be- 
stimmungen der bezüglichen Telegraphenverträge zur Anwendung. 
Berlin, den 15. Juni 1891. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan. 
(62) II. Unter Bezugnahme auf Ziffer III unserer Bekanntmachung vom 
15. April d. Is. (Regierungs-Blatt Nr. 9 und Weimarische Zeitung Nr. 95), 
betreffend die Wahl der Abgeordneten für den nächsten XX VI. ordentlichen 
Landtag, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß zu Wahlkommis- 
saren für die Wahl der nach § 2 des Gesetzes vom 6. April 1852 zu wäh- 
lenden Abgeordneten die nachbenannten Herren ernannt worden sind: 
I. für die Wahl der vormals reichsritterschaftlichen Grundbesitzer: 
der Großherzogliche Bezirksdirektor Schmith in Dermbach, 
II. für die Wahlen derjenigen, welche aus inländischem Grundbesitz ein 
Einkommen von wenigstens 3000 Mark versteuern: 
der Großherzogliche Oberamtsrichter Justizrath Kohlschmidt in 
Weimar, 
III. für die Wahlen derjenigen Staatsangehörigen, welche aus anderen 
Quellen als dem Grundbesitz ein jährliches Einkommen von wenigstens 
3000 Mark versteuern: 
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