Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

78  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

der  Gründe,  auf  welche  die  darin  zugelassenen  Einwendungen
  gestützt  werden  können,  keinen  Unterschied.  Das
Oberlandesgericht  hat  daher  mit  Recht  im  Gegensatze
zum  Erstrichter  die  Zulässigkeit  der  auf  den  vorbezeichneten
  Grund  gestützten  Einwendungen  der  Eheleute
K.  gegen  die  Ertheilung  der  fraglichen  Vollstreckungsclausel
  anerkannt.  Was  nun  die  Begründetheit  der
erwähnten  Einwendungen  anlangt,  so  unterscheidet  die
CPO.  das  Vollstreckungsverfahren  von  dem  die  urtheilsmäßige
  Anerkennung  oder  Nichtanerkennung  des  erhobenen
  Klageanspruchs  bezweckenden  Rechtsstreite  und  ist
ersteres  mit  den  dazu  gehörigen  unmittelbar  vorbereitenden
  Acten  in  der  Hauptsache  unter  Statuirung  einer
besonderen  Competenz,  in  einem  besonderen  Abschnitte  der
C  PO.  behandelt.  Schon  mit  Rücksicht  hierauf  ist  die
Bestimmung  von  Abs.  2  des  §  236  CPO.,  daß  die  in
Abs.  1  dieses  Paragraphen  principiell  anerkannte  Veräußerung
  und  Cession  der  in  einem  Rechtsstreite  befangenen
  Sachen  und  Ansprüche  auf  den  Proceß  keinen  Einfluß
  habe,  nur  dahin  zu  verstehen,  daß  sie  auf  den  eigentlichen
  Proceß,  das  die  urtheilsmäßige  Anerkennung  oder
Nichtanerkennung  des  Klageanspruchs  bezweckende  Verfahren,
  keinen  Einfluß  habe,  dagegen  außerhalb  dieses
Verfahrens  ihre  Wirkung  äußere,  und  daß  die  Einflußlosigkeit
  jener  Veräußerung  oder  Cession  sich  nicht  auch
auf  das  Vollstreckungsverfahren,  sowie  die  dasselbe  unmittelbar
  vorbereitenden  mit  diesem  Verfahren  im  achten
Buche  der  CPO.  behandelten  Acte  beziehen.  Daß  dem
so  ist,  geht  aber  mit  Bestimmtheit  aus  dem  letzten  Absatze
  des  §  236  hervor,  welcher  bestimmt,  daß  die  zwischen
den  ursprünglichen  Parteien  ergangene  Entscheidung  auch
gegen  den  Rechtsnachfolger  wirksam  und  vollstreckbar  ist.
Damit  ist  ausdrücklich  anerkannt,  daß  die  Entscheidung
bezüglich  der  Rechtsnachfolger  der  Parteien,  insbesondere
auch  für  das  Vollstreckungsverfahren  wirksam  ist.  Denn
daß  diese  Wirksamkeit  nicht  blos  gegen  den  Rechtsnach-