78 Oberstrichterliche Entscheidungen.
der Gründe, auf welche die darin zugelassenen Einwendungen
gestützt werden können, keinen Unterschied. Das
Oberlandesgericht hat daher mit Recht im Gegensatze
zum Erstrichter die Zulässigkeit der auf den vorbezeichneten
Grund gestützten Einwendungen der Eheleute
K. gegen die Ertheilung der fraglichen Vollstreckungsclausel
anerkannt. Was nun die Begründetheit der
erwähnten Einwendungen anlangt, so unterscheidet die
CPO. das Vollstreckungsverfahren von dem die urtheilsmäßige
Anerkennung oder Nichtanerkennung des erhobenen
Klageanspruchs bezweckenden Rechtsstreite und ist
ersteres mit den dazu gehörigen unmittelbar vorbereitenden
Acten in der Hauptsache unter Statuirung einer
besonderen Competenz, in einem besonderen Abschnitte der
C PO. behandelt. Schon mit Rücksicht hierauf ist die
Bestimmung von Abs. 2 des § 236 CPO., daß die in
Abs. 1 dieses Paragraphen principiell anerkannte Veräußerung
und Cession der in einem Rechtsstreite befangenen
Sachen und Ansprüche auf den Proceß keinen Einfluß
habe, nur dahin zu verstehen, daß sie auf den eigentlichen
Proceß, das die urtheilsmäßige Anerkennung oder
Nichtanerkennung des Klageanspruchs bezweckende Verfahren,
keinen Einfluß habe, dagegen außerhalb dieses
Verfahrens ihre Wirkung äußere, und daß die Einflußlosigkeit
jener Veräußerung oder Cession sich nicht auch
auf das Vollstreckungsverfahren, sowie die dasselbe unmittelbar
vorbereitenden mit diesem Verfahren im achten
Buche der CPO. behandelten Acte beziehen. Daß dem
so ist, geht aber mit Bestimmtheit aus dem letzten Absatze
des § 236 hervor, welcher bestimmt, daß die zwischen
den ursprünglichen Parteien ergangene Entscheidung auch
gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar ist.
Damit ist ausdrücklich anerkannt, daß die Entscheidung
bezüglich der Rechtsnachfolger der Parteien, insbesondere
auch für das Vollstreckungsverfahren wirksam ist. Denn
daß diese Wirksamkeit nicht blos gegen den Rechtsnach-