Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

vorgeht,  oder,  wenn  die  Angabe  des  Vagabunden  nicht  durch  besondere
Gruͤnde  und  die  Verhaͤltnisse  des  vorliegenden  Falles  unzweifelhaft  gemacht
wird,  zuvor  die  Wahrheit  sergsältig  zu  ermitkeln,  und  nsthigensalls  bey  der,
vermeintlich  zur  Aufnahme  des  Vagabimden  verpflichteten  Behörde  Erkundigung
einzuzichen.  «

5.11.

Sollte  der  Fall  eintreten,  daß  ein  von  dem  einen  der  hohen  kontrahirenden
  Theile  dern  andern  Theile  zum  weitern  Transporte  in  einen  ruͤckwaͤrts
liegenden  Staat,  zufolge  der  Bestimmung  des  8.  9.  zugefuͤhrter  Vagabund
von  dem  letztern  nicht  angenommen  wuͤrde;  so  kann  derselbe  wieder  in  denjeni.
gen  Staat,  welcher  ihn  ausgewiesen  hatte,  zur  vorläusigen  Beybehaltung
zurückgebracht  werden.

8.  12.

Es  bleibt  den  bepdersestigen  Provincial,  Regierungsbehseden  überlassen,
unter  einander  die  näheren  Verabredungen  wegen  der  zu  bestänmenden  Richtung
  der  Transporte,  so  wie  wegen  der  Uebernahmsorte,  zu  treffen.

g.  13.

Die  Ueberweisung  der  Vagabunden  geschieht  in  der  Regel  vermittelst
Transports  und  Abgabe  derselben  an  die  Policeybehoͤrde  desjenigen  Orts,  wo
der  Transport  als  von  Seiten  des  ausweisenden  Staaks  beendigt  anzuschen  ist.
Mit  dem  VBagabunden  werden  zugleich  die  Bewesöstucke,  worauf  der  Transvort
  cenventionémähig  gegründet  wird,  übergeben.  In  solchen  Fällen,  wo  keine
Gefahr  zu  bekürchten  ist,  können  einzelne  Vagabunden  auch  mittelst  eines  Laufpasses,
  in  welchen  ihnen  die  zu  befolgende  Route  genau  vorgeschrieben  ist,  in
ihr  Vaterland  gewiesen  werden.

Es