Volltext : Preußische Geschichte. Erster Band. (1)

IV.  Reformation  und  ständisches  Regiment.  215

den  Religionsparteien  im  Reiche  gerade  besonders  eifrig  be—
trieb:  freilich  saßen  auf  den  Religionsgesprächen  zu  Worms
und  Regensburg  seine  Bevollmächtigten  nicht  bei  den  „Protestierenden“,
  sondern  bei  den  „Gehorsamen“.  Dae  blieb  nicht
unbelohnt:  der  Kaiser  bestätigte  die  märkische  Kirchenordnung,
der  durch  sic  geschaffene  Zustand  war  also  von  seiten  des  Neicho
legalisiert.  Dafür  verpflichtete  sich  Joachim  (21.  Juni  1541),
keinem  aus  Anlaß  der  Religion  geschlossenen  Bündnis  beizutreten
  und  sich  dem  Syruche  des  künftigen  Konzils  zu  fügen.

Zum  Glück  für  die  Mark  aber  waren  die  Verhältnisse
wiederum  stärker  als  Joachims  Eifer  für  die  kirchliche  Einheit.
Indem  sie  die  Befugnisse,  welche  die  Kirchenordnung  ihnen
einräumte,  nicht  gebrauchten,  steigerten  die  Bischöfe  von  Havelberg
  und  Lebus  geflissentlich  das  kirchliche  Wirrsal.  Die  Anhänger
  der  alten  Kirche  erhoben  sich  zuversichtlicher:  selbst  Matthias
  von  Brandenburg  sah  sich  bedrängt.  Das  gefährdete  auch
die  staatliche  Ordnung.  Um  ihretwillen  mußte  Joachim  die
Regierung  der  Kirche,  die  er  den  Bischöfen  hatte  überlassen
wollen,  in  die  eigene  Hand  nehmen.  Die  Konsistorialordnung
von  1543  ersetzte  das  bischöfliche  Kirchenregiment  durch  das
landesherrliche.  Aus  „gottesfürchtigen  Theologen  und  Rechtsverständigen“
  zusammengesetzt,  sollte  das  Konsistorium  zu  Köllu
an  der  Spree  nach  seinem  kursächsischen  Vorbild  Lehre  und
Wandel  der  Geistlichen  beaussichtigen,  in  Kirchen=  und  Ehesachen
  Recht  sprechen,  über  Beobachtung  der  Zeremonien  wachen,
für  Kirchengebände,  Kirchhöfe  und  Schulhänser  sorgen  und  gegen
öffentliches  Aergernis,  namentlich  Verspottung  der  Sakramente
und  Entheiligung  des  Sonntags,  einschreiten.  Stark  wurde
das  monarchische  Prinziv  betont.  Da,  so  führt  die  Einleitung
aus,  „kraft  seines  tragenden  Amtes  der  Landeefürst  nicht
bloß  in  weltlichen,  sondern  auch  in  geistlichen  Sachen  Recht
und  Gerechtigkeit  männiglich  mitzuteilen  habe,  so  sei  er  auch
nicht  verbunden,  dazu  seiner  Landschaft  Bewilligung  zu  erfordern,
  wie  es  ja  auch  alle  Zeit  allein  bei  den  Bischöfen  und
ihren  Offizialen  gestanden  habe,  in  geistlichen  Händeln  und
Sachen  männiglich  auch  ungehindert  wider  aller  Unterthanen
Willen  und  nach  Rechte  Gebühr  zu  procedieren".  In  ihrem