IV. Reformation und ständisches Regiment. 215
den Religionsparteien im Reiche gerade besonders eifrig be—
trieb: freilich saßen auf den Religionsgesprächen zu Worms
und Regensburg seine Bevollmächtigten nicht bei den „Protestierenden“,
sondern bei den „Gehorsamen“. Dae blieb nicht
unbelohnt: der Kaiser bestätigte die märkische Kirchenordnung,
der durch sic geschaffene Zustand war also von seiten des Neicho
legalisiert. Dafür verpflichtete sich Joachim (21. Juni 1541),
keinem aus Anlaß der Religion geschlossenen Bündnis beizutreten
und sich dem Syruche des künftigen Konzils zu fügen.
Zum Glück für die Mark aber waren die Verhältnisse
wiederum stärker als Joachims Eifer für die kirchliche Einheit.
Indem sie die Befugnisse, welche die Kirchenordnung ihnen
einräumte, nicht gebrauchten, steigerten die Bischöfe von Havelberg
und Lebus geflissentlich das kirchliche Wirrsal. Die Anhänger
der alten Kirche erhoben sich zuversichtlicher: selbst Matthias
von Brandenburg sah sich bedrängt. Das gefährdete auch
die staatliche Ordnung. Um ihretwillen mußte Joachim die
Regierung der Kirche, die er den Bischöfen hatte überlassen
wollen, in die eigene Hand nehmen. Die Konsistorialordnung
von 1543 ersetzte das bischöfliche Kirchenregiment durch das
landesherrliche. Aus „gottesfürchtigen Theologen und Rechtsverständigen“
zusammengesetzt, sollte das Konsistorium zu Köllu
an der Spree nach seinem kursächsischen Vorbild Lehre und
Wandel der Geistlichen beaussichtigen, in Kirchen= und Ehesachen
Recht sprechen, über Beobachtung der Zeremonien wachen,
für Kirchengebände, Kirchhöfe und Schulhänser sorgen und gegen
öffentliches Aergernis, namentlich Verspottung der Sakramente
und Entheiligung des Sonntags, einschreiten. Stark wurde
das monarchische Prinziv betont. Da, so führt die Einleitung
aus, „kraft seines tragenden Amtes der Landeefürst nicht
bloß in weltlichen, sondern auch in geistlichen Sachen Recht
und Gerechtigkeit männiglich mitzuteilen habe, so sei er auch
nicht verbunden, dazu seiner Landschaft Bewilligung zu erfordern,
wie es ja auch alle Zeit allein bei den Bischöfen und
ihren Offizialen gestanden habe, in geistlichen Händeln und
Sachen männiglich auch ungehindert wider aller Unterthanen
Willen und nach Rechte Gebühr zu procedieren". In ihrem