344 Gutsmehrwerth. Dinkelsb. u. preuß. R.
Note 1 als den gesetzlichen ehelichen Güterstand des
Dinkelsbühler Statutarrechtes die allgemeine Gütergemeinschaft
bezeichnet, Gerber in seinem deutschen
Privatrechte §. 231 Note 1 darin vielmehr das
System der Gütereinheit zu finden glaubt und ein
dritter Rechtsgelehrter,
Roth in seiner Abhandlung über die allgemeine
Gütergemeinschaft der bayerischen Statuten in
den Blättern für Rechtsanwendung Bd. XXXIII
Seite 227 Note 1.
nicht abgeneigt scheint, darin nur eine partikuläre
Gütergemeinschaft zu erblicken.
Es ist daher leicht einzusehen, daß bei Anwendung
und Auslegung dieses Statuts mit Folgerungen
aus einem bestimmten Systeme nichts gethan
ist und ebensowenig mit der Analogie anderer
benachbarter Provinzialrechte z. B. des in den Verhandlungen
mehrfach in Bezug genommenen Ansbachischen,
da von diesen jedes seinen eigenen Weg
ging, sondern daß man sich nur an die einzelnen
Bestimmungen selbst halten kann.
Nun bestimmte F. 14 der Dinkelsbühler Statuten,
daß väterliches Gut nicht allein das genannt
wird, was der Vater der Mutter zugebracht oder
ihm durch Erbgeschäft oder andere Wege während
der Ehe sonst zugefallen, sondern daß darunter auch
verstanden werde der halbe Theil alles Dessen, was
während der Ehe durch beider oder auch nur eines
Ehegatten Geschicklichkeit, Nahrung, Arbeit, oder
Fleiß errungen und gewonnen worden; ingleichen sei
für mütterliches Gut nicht nur das von der Mutter
eingebrachte Heirathgut, und was ihr sonst durch
Erbe oder in anderer Wege zugekommen, sondern
auch die Hälfte alles Dessen, was man während der
Ehe auf einigerlei Weise errungen und gewonnen,
zu halten und zu rechnen. ,
Mit Recht hat nun der vorige Richter ange-