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Beilage I.
zu Art. 26 des Gesetzes.
Formular zu einer Wanderurkunde.
(Anmerkung. Die mit kleinerer Schrift gedruckten Einträge dienen zur Erläuterung, wie der leere Naum in den
gedruckten Formularen bei deren Aussertigung nach Beschaffenheit der Umstände ausgefüllt wird.)
Oberamt
Gemeinde
Dem Vorzeiger dieses
(N. N.)
aus (T. N.) Oberamts (X. N.)
wird hierdurch bezeugt, daß er mit (seiner eigenen Herde, oder: der Herde des (. N. N. .) aus (. N. N.)
welche ( zwei Hundert ) Stück (Spanische Mutterschase) begreift, .zum Bezuge der Sommerweide
.) von (J. X. ) am heutigen Tage nach (. N. N. .) abfährt und diese
Schafe bei der durch den N. N. .) vorgenommenen Visitation (. als ganz gesund erkannt
worden sind, oder: als mit der Raude behaftet erfunden worden sind, jedoch mit Genehmigung des K.
Medicinal-Collegiums vom unter Begleitung des (N. N.) ausnahmsweise weiter gebracht werden
dürfen.)
den (16. Mär)) 18.
(L. S.) Schultheiß.
Während der Wanderung wurden gegen den Führer der Herde folgende Strafen
erkannt:
(Demerkung. Auf der letzten Seite des Formulars find zur Belehrung des Führers der Herde die Vorschriften
dbes Weidegesetesn vom 26. März 1878 Art. 24 UAbs. 1, Art. 25, 26 bis 30 abzudrucken.)