Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Beilage  I.
zu  Art.  26  des  Gesetzes.

Formular  zu  einer  Wanderurkunde.

(Anmerkung.  Die  mit  kleinerer  Schrift  gedruckten  Einträge  dienen  zur  Erläuterung,  wie  der  leere  Naum  in  den
gedruckten  Formularen  bei  deren  Aussertigung  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  ausgefüllt  wird.)

Oberamt
Gemeinde

Dem  Vorzeiger  dieses
(N.  N.)

aus  (T.  N.)  Oberamts  (X.  N.)
wird  hierdurch  bezeugt,  daß  er  mit  (seiner  eigenen  Herde,  oder:  der  Herde  des  (.  N.  N.  .)  aus  (.  N.  N.)
welche  (  zwei  Hundert  )  Stück  (Spanische  Mutterschase)  begreift,  .zum  Bezuge  der  Sommerweide
  .)  von  (J.  X.  )  am  heutigen  Tage  nach  (.  N.  N.  .)  abfährt  und  diese
Schafe  bei  der  durch  den  N.  N.  .)  vorgenommenen  Visitation  (.  als  ganz  gesund  erkannt
  worden  sind,  oder:  als  mit  der  Raude  behaftet  erfunden  worden  sind,  jedoch  mit  Genehmigung  des  K.
Medicinal-Collegiums  vom  unter  Begleitung  des  (N.  N.)  ausnahmsweise  weiter  gebracht  werden
  dürfen.)

den  (16.  Mär))  18.

(L.  S.)  Schultheiß.

Während  der  Wanderung  wurden  gegen  den  Führer  der  Herde  folgende  Strafen
erkannt:

(Demerkung.  Auf  der  letzten  Seite  des  Formulars  find  zur  Belehrung  des  Führers  der  Herde  die  Vorschriften
dbes  Weidegesetesn  vom  26.  März  1878  Art.  24  UAbs.  1,  Art.  25,  26  bis  30  abzudrucken.)