Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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Form. A. 2. 
Urkunde über die Genehmigung 
zur 
Anlegung eines beibeglichen Dampfkessels. 
Auf Grund des § 24 der Gewerbe-Ordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestim- 
mungen über die Anlegung von Dampfkesseln vom 5. Angust 1890 wird der 
Allicn-Gesellsche#: fiir die Erbauungò landlieirtlischuftlicher Maschinen, vorm. Wrinscli cè Co. 
zu Berlin 
die Genehmigung zur Anlegung eines bereglichen Dampftkessels 
nach Maßgabe der mit dieser Urkunde verbundenen Zeichnung und Beschreibung unter den unten- 
stehenden besonderen Bedingungen ertheilt. 
De) Kessel isk mit einem Fabrikschild versehen, welches folgende Angaben 
enthält: *- 
  
festgesetzte höchste Dampfspannung: 
Name des Fabrikanten: —————— vorni. Wienscli d Co., 
  
Ist-Im.......,........................ . 
laufende Fabriknummcr 
Jahxdchufcxtkgung-.-·-- 
(iuk-chinoscisct-Maßziffcxdcsfcitgcfctztcn medrigstcn Wancxftandes T-cm 
  
Besondere Bedingungen. 
1. Die Inbetriebnahme des Kessels darf erst nach Verbindung der über die Abnahme ausgestellten 
Bescheinigung (§ 24 Abs. 3 der Gewerbe-Ordnung) mit dieser Urkunde erfolgen.
	        
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