Bayr. Oberstes Landesgericht in München. 163
des Einladenden ein Eingeladener als Gegenstand dieser Thätigkeit gegenüberstehen
muß. Nach dem Wortlaut und Zwecke der Vorschrift des
Art. 57 Ziff. 2 a. a. O. bemißt sich die Strafbarkeit nach der aktiven
Seite. Nicht die Einladung als solche, sondern die Handlung des Einladens
soll bestraft werden; es genügt somit, daß auf Seite des Einladenden
eine Einladung vorliegt. Es ist nicht erforderlich, festzustellen,
daß der Eingeladene die Einladung erhalten habe, daß sohin auch auf
Seite des Eingeladenen eine Einladung vorliege. Der Umstand, daß eine
Sendung nicht in den Besitz des Adressaten gelangt, vermag die bereits
vollzogene Handlung der Absendung weder zu beinträchtigen noch zu beseitigen.
Dieser Umstand verhindert bei der Absendung einer verbotswidrigen
Einladung lediglich, daß auch auf Seite des Eingeladenen eine
Einladung zu Stande kommt. Für das Verschulden des Einladenden,
der ausschließlich aus seiner eigenen Handlung haftet, ist dies an sich
ohne Belang und für das Bekanntwerden des Inhalts der Einladung
gleichgültig, weil der Adressat keineswegs ausschließlich diejenige Person
ist. durch welche der Inhalt der Einladung bewiesen werden kann und
darf. Der Absender einer verbotenen Einladung, welcher des verfolgten
Zweckes wegen das Bekanntwerden des Inhalts will, übernimmt mit der
Aufgabe des Poststücks für alle Eventualitäten das Risiko des weiteren
Schicksals dieser Sendung, also auch die Haftung für die Möglichkeit, daß
sie in andere Hände als die des Adressaten gelangt. Inwieweit er sich
unerwarteten Zwischenfällen gegenüber auf den Schutz des Briefgeheimnisses
zu berufen vermag, kann hier unerörtert bleiben. Urtheil vom
20. November 1900.
Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie. Am 26. Februar
1900 übersendete der Bankkommissionsgeschäftsinhaber X. in F. (Preußen)
dem Z. in S. (Bayern) durch die Post eine Einladung zur Subskription
auf 5 garantirt sichere Treffer
a) aus einem 212½% Raab-Grazer 100 Thl. Serienloose vom Jahre 1871,
b) aus vier 5% Oesterreich. 500 Gulden Serienloosen vom Jahre 1860.
Lant Prospekt fand die Raab-Grazer Ziehung am 1. April 1900
statt und nahmen an derselben 310 Serienloose theil, von denen jedes
einen Gewinn erhalten mußte von mindestens 300 Kronen. Die Ziehung
der Oesterreicher Loose war auf den 1. Mai 1900 festgesetzt; auch hier
mußte auf jedes der 4100 Serienloose ein Tresfer von mindestens 1200
Kronen fallen. X. erklärte in der Einladung, daß er 50 Antheile, wovon
je ein ganzer, halber, viertel oder fünfter Antheil erworben werden könne,
ausgebe, und versprach, nach Einsendung des Baarbetrags von 170,80 Mk.,
beziehungsweise unter Vorauskürzung des niedrigsten Trefferantheils von