Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  163

des  Einladenden  ein  Eingeladener  als  Gegenstand  dieser  Thätigkeit  gegenüberstehen
  muß.  Nach  dem  Wortlaut  und  Zwecke  der  Vorschrift  des
Art.  57  Ziff.  2  a.  a.  O.  bemißt  sich  die  Strafbarkeit  nach  der  aktiven
Seite.  Nicht  die  Einladung  als  solche,  sondern  die  Handlung  des  Einladens
  soll  bestraft  werden;  es  genügt  somit,  daß  auf  Seite  des  Einladenden
  eine  Einladung  vorliegt.  Es  ist  nicht  erforderlich,  festzustellen,
daß  der  Eingeladene  die  Einladung  erhalten  habe,  daß  sohin  auch  auf
Seite  des  Eingeladenen  eine  Einladung  vorliege.  Der  Umstand,  daß  eine
Sendung  nicht  in  den  Besitz  des  Adressaten  gelangt,  vermag  die  bereits
vollzogene  Handlung  der  Absendung  weder  zu  beinträchtigen  noch  zu  beseitigen.
  Dieser  Umstand  verhindert  bei  der  Absendung  einer  verbotswidrigen
  Einladung  lediglich,  daß  auch  auf  Seite  des  Eingeladenen  eine
Einladung  zu  Stande  kommt.  Für  das  Verschulden  des  Einladenden,
der  ausschließlich  aus  seiner  eigenen  Handlung  haftet,  ist  dies  an  sich
ohne  Belang  und  für  das  Bekanntwerden  des  Inhalts  der  Einladung
gleichgültig,  weil  der  Adressat  keineswegs  ausschließlich  diejenige  Person
ist.  durch  welche  der  Inhalt  der  Einladung  bewiesen  werden  kann  und
darf.  Der  Absender  einer  verbotenen  Einladung,  welcher  des  verfolgten
Zweckes  wegen  das  Bekanntwerden  des  Inhalts  will,  übernimmt  mit  der
Aufgabe  des  Poststücks  für  alle  Eventualitäten  das  Risiko  des  weiteren
Schicksals  dieser  Sendung,  also  auch  die  Haftung  für  die  Möglichkeit,  daß
sie  in  andere  Hände  als  die  des  Adressaten  gelangt.  Inwieweit  er  sich
unerwarteten  Zwischenfällen  gegenüber  auf  den  Schutz  des  Briefgeheimnisses
  zu  berufen  vermag,  kann  hier  unerörtert  bleiben.  Urtheil  vom
20.  November  1900.

Unerlaubte  Veranstaltung  einer  Lotterie.  Am  26.  Februar
1900  übersendete  der  Bankkommissionsgeschäftsinhaber  X.  in  F.  (Preußen)
dem  Z.  in  S.  (Bayern)  durch  die  Post  eine  Einladung  zur  Subskription
auf  5  garantirt  sichere  Treffer

a)  aus  einem  212½%  Raab-Grazer  100  Thl.  Serienloose  vom  Jahre  1871,
b)  aus  vier  5%  Oesterreich.  500  Gulden  Serienloosen  vom  Jahre  1860.

Lant  Prospekt  fand  die  Raab-Grazer  Ziehung  am  1.  April  1900
statt  und  nahmen  an  derselben  310  Serienloose  theil,  von  denen  jedes
einen  Gewinn  erhalten  mußte  von  mindestens  300  Kronen.  Die  Ziehung
der  Oesterreicher  Loose  war  auf  den  1.  Mai  1900  festgesetzt;  auch  hier
mußte  auf  jedes  der  4100  Serienloose  ein  Tresfer  von  mindestens  1200
Kronen  fallen.  X.  erklärte  in  der  Einladung,  daß  er  50  Antheile,  wovon
je  ein  ganzer,  halber,  viertel  oder  fünfter  Antheil  erworben  werden  könne,
ausgebe,  und  versprach,  nach  Einsendung  des  Baarbetrags  von  170,80  Mk.,
beziehungsweise  unter  Vorauskürzung  des  niedrigsten  Trefferantheils  von