Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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Dabei wird hervorgehoben, daß die Bescheinigung des § 49 gebührenfrei 
zu ertheilen ist, während für die schriftliche Ermächtigung des § 43 der Gebühren- 
tarif unter II 2 den Ansatz bestimmt. 
Weimar, den 12. Oktober 1891. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
v. Groß. 
Anlage. 
Bescheinigung 
zum Zweck der Eheschließung. 
Religion, 
  
  
geboren zu 
am.............................................»,....,...... . dchqhkcs 
Tausendachthundert 
wohnhaft zu 
Sohn de *) 
Religion, 
  
  
geboren zu ... . 
am des Jahres 
Tausendachthundert * . 
wohnhaft zu 
  
  
  
*) Anmerkung: Hier sind Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern der 
Eheschließenden einzufügen.
	        
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