Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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Tochter de) 
  
  
beabsichtigen die Ehe miteinander vor dem Standesbeamten in 
zu schließen. 
Auf Grund des § 49 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die 
Eheschließung vom 6. Februar 1875 wird deshalb von dem Unterzeichneten, welcher das Auf- 
gebot angeordnet hat, hiermit bescheinigt, daß die Bekanntmachung des Aufgebots in den Gemeinden 
vom 
bis 
vorschriftsmäßig erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind. 
„den 
Der Standesbeamte. 
(Siegel) 
*) Anmerkung: Hier sind Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern der 
Eheschließenden einzufügen. 
(102) II. Daß von der General-Agentur des Feuer-Assekuranz-Vereins 
in Altona für Thüringen an Stelle des Hermann Fratzscher in Weimar, bis- 
herigen Hauptagenten derselben, der Kaufmann B. Anschütz daselbst zum 
Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezug- 
nahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 15. August d. J. (Regierungs- 
Blatt Seite 91) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 9. Oktober 1891. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokenius.
	        
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