Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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den  Oberförster  zu  überweisen  ist,  sämtliche  Geschäfte  eines  Försters,  sowohl  beim
Forstschutze,  als  auch  bei  den  Hauungen,  dem  Numerieren  und  Aufmessen  des
Holzes,  Aufstellung  der  Nummerbücher  und  Lohnzettel,  bei  dem  Verkaufe  und  der
Überweisung  des  Holzes,  sowie  bei  den  Kulturen  und  der  Waldpflege  unter  eigener
Verantwortlichkeit  auszuführen  (Försterzeit).  Während  des  vorgedachten  Zeitraums
  von  6  Monaten  ist  die  Beschäftigung  als  förmlicher  Hilfsarbeiter  des  Oberförsters
  nicht  statthaft.

rner  hat  er  wenigstens  5  Monate  hintereinander  in  einem  und  demselben
Reviere  unter  Aufsicht  und  Verantworkung  des  Oberförsters  die  Verwaltung  dergestalt
  zu  führen,  daß  er  alle  Zweige  des  Oberförsterdienstes  zwar  selbständig,  aber
unter  der  Leitung  des  allein  verantwortlichen  Oberförsters  wahrnimmt,  dessen  Weisungen
  er  deshalb  unbedingt  zu  folgen  verbunden  ist  (Verwaltungszeit).  Der
Oberförster  ist  seinerseits  verpflichtet,  den  Referendar  in  alle  vorkommenden  Dienstgeschäfte
  eintreten  zu  lassen,  sofern  er  nicht  auf  Grund  besonderer  vorliegender
Verhältnisse  nach  pflichtmäßiger  Erwägung  —  z.  B.  in  Personalsachen  außergewöhnlicher
  Art  —  eine  Ausnahme  machen  zu  müssen  glaubt.  Sämtliche  Dienstschriftstücke
  sind  von  dem  Oberförster  mit  zu  vollziehen,  um  damit  nicht  nur  seine
Mitwirkung,  sondern  auch  seine  Verantwortung  festzustellen.  In  den  5  Monaten
muß  von  dem  Forstreferendar  entweder  die  Natural=  oder  die  Holzwerbungskostenoder
  die  Kulturgelder-Rechnung  gelegt  werden.  Auch  hat  er  sich  während  dieser
Zeit  mit  dem  Kassenwesen  vollkommen  vertraut  zu  machen  und  dabei  einigen  Kasseurevisionen
  beizuwohnen.  Die  Zuziehung  zu  den  Revisionen  hat  er  bei  den  Forstinspektionsbeamten,
  welcher  auch  die  Beteiligung  des  Forstreferendars  auf  besonderem
  Bogen  (§  32  Ziffer  5)  zu  bescheinigen  hat,  zu  beantragen.  Die  Teilnahme
an  Revisionen  von  Forstkassen-Untererhebestellen  genügt  nicht.

Zum  Anutritte  dieser  praktischen  fünfmonatlichen  Ausbildung  in  der  Verwaltung
eines  Reviers  hat  der  Forstreferendar  durch  Vermittelung  des  betreffenden  Oberförsters
  rechtzeitig  vorher  die  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  einzuholen.
Wird  die  Genehmigung  versagt,  so  hat  die  Regierung  über  die  Gründe  dem  Minister
zu  berichten.

Ist  einem  Forstreferendar  zur  Unterstützung  oder  Vertretung  eines  Oberförsters
die  Verwaltung  teilweise  oder  gänzlich  selbständig  übertragen,  so  wird  ihm  die
Dauer  dieser  Beschäftigung  auf  die  obigen  5  Monate  angerechnet,  und  zwar  dergestalt,
  daß  bei  fünfmonatlicher  Dauer  solcher  Beschäftigung  das  obige  Ersordernis