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einzusenden, welche nach Befinden das Gutachten der Direktion Unseres Haupt-
und Staatsarchivs einholen wird.
83.
Die genannten Gemeinden sind verpflichtet, die in ihrem Besitz befind—
lichen alten Akten und Urkunden in der Weise aufzubewahren, daß sie gegen
unbefugte Beseitigung, gegen Beschädigung und Vernichtung, namentlich auch
gegen Feuersgefahr, Staub und Feuchtigkeit, geschützt sind.
84.
Sofern den Gemeinden zur sicheren Aufbewahrung geeignete Räumlichkeiten
nicht zu Gebote stehen, sind die Urkunden an Unser Haupt- und Staatsarchiv
zur Aufbewahrung abzugeben.
Unser Staatsministerium ist befugt, die Art der Aufbewahrung nach Be—
finden durch Archiv-Beamte prüfen zu lassen und danach das Erforderliche
anzuordnen.
85.
Das Eigenthum der an das Geheime Haupt= und Staatsarchiv zur Auf-
bewahrung abgegebenen Schriftstücke verbleibt der einsendenden Gemeinde,
welcher dieselben auch auf ihren Antrag jederzeit zu zeitweiliger Benutzung zu
übersenden sind. Im Uebrigen unterliegt die Benutzung solcher Schriftstücke
den für die Benutzung des Archivs überhaupt geltenden Vorschriften.
§ 6.
Nach archivalischer Bearbeitung der abgegebenen Schriftstücke ist der be-
treffenden Gemeinde auf ihr Verlangen eine Abschrift der angefertigten Aus-
züge auf Kosten des Geheimen Haupt= und Staatsarchivs zu übersenden.
Die einsendende Gemeinde ist berechtigt, auf ihre Kosten Abschriften von
den eingesendeten Schriftstücken anfertigen zu lassen.
So geschehen Weimar, am 14. Januar 1891.
Carl Alexander.
v. Groß. Vollert. Guget.