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nur kraft einer Öffentlichen Autorisation, d. h. von öffentlichen
Organen oder von Privatpersonen, die eine staatliche Autorisation
erhalten haben (Notaren), ausgestellt werden. Die von den öffentlichen
Organen vorgenommenen Beurkundungen charakterisieren sich,
weil sie die Verpflichtung zur Anerkennung der bezeugten Tatsachen
begründen, als Ausübungen von Hoheitsrechten. Beurkundungen
dieser Art können durch die Gerichte und durch die Verwaltungsbehörden
vorgenommen werden. Sie erfolgen meist durch schriftliche
Aufzeichnungen über die zu beurkundenden Tatsachen. Beurkundungen
dieser Art enthalten beispielsweise die Standesregister
und die Auszüge aus ihnen, die Schiffsregister und Schiffszertifikate,
die Meßbriefe. Die Beurkundungen können aber auch so stattfinden,
daß einem Gegenstande ein Stempel aufgedrückt wird, durch den
seine rechtlich relevante Beschaffenheit beglaubigt werden soll. So
ist z. B. in der Prägung der Münzen eine Beurkundung ihres Metallgehaltes
enthalten, und die Eichung der Gewichte und Maße
charakterisiert sich als eine öffentliche Beglaubigung ihrer Schwere
und räumlichen Ausdehnung,
Die Vornahme von Beurkundungen ist den Behörden in gewissen
Fällen zur Pficht gemacht und dem Einzelnen dadurch ein Recht
auf diese Vornahme beigelegt worden. Ein Bedürfnis für dieses Recht,
einen verwaltungsgerichtlichen Schutz zu gewähren, ist
jedoch nur in seltenen Fällen, so z. B. bei Vermarkungen von Grundstücken
5% hervorgetreten. In Württemberg besteht ein solcher Schutz
gemäß der Generalklausel des dortigen Gesetzes in weiterem Umfange”,
° m. Die Gewährung von Unterstützungen und die Errichtung
öffentlicher Anstalten®®.
1. Die Gewährung von Unterstützungen kommt in der
Form der Armenunterstützung, bei hilfsbedürftigen Personen aber
auch in anderen Fällen wirtschaftlicher Not vor. Im Gegensatz zu
dem französischen, in Elsaß-Lothringen auch nach der Einführung
des Unterstützungswohnsitzgesetzes noch in Geltung befindlichen
System, das die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen der freien
Privatwohltätigkeit überläßt®®, ist durch das deutsche Verwaltungsrecht
die Prästierung derartiger Unterstützungen als eine staatliche
Pflicht anerkannt. Ihre Erfüllung liegt jedoch in erster Linie nicht
dem Staate, ‚sondern den Kommunalverbänden ob; der Staat tritt
höchstens subsidiär ein, wo deren Kräfte nicht ausreichen. Ein
subjektives Recht auf Armenunterstützung ist in Deutschland mit
Ausnahme von Bayern nicht anerkannt. Neben der Armenunterstützung
besteht eine Unterstützungspflicht, bei der die Hilfsbedürftigkeit
zwar die Voraussetzung, aber nicht der Rechtsgrund der Unter-
6 Vol. 8 57.
nn kin G. Art. 2. Art N 4 b w
gl. Münsterber rt, Notstandsgesetzgebun ı 2, 177: Leuthold,
Art, Teuerungspolizer Wı 2, 628. — Vgl. $ 11?, Die gesamte Tätigkeit
der Verwaltun ist eine füreorgende, Vgl. auch 8 1°; Anschütz S. 611.
‚ „® Geigel, Reichsländisches Armengesetz,. Annalen 1910 $ 358, Über
die öftentliche Armenpflege vgl. 8 25.