thumbs : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

58  Verwaltungsakte.  $  11.

nur  kraft  einer  Öffentlichen  Autorisation,  d.  h.  von  öffentlichen
Organen  oder  von  Privatpersonen,  die  eine  staatliche  Autorisation
erhalten  haben  (Notaren),  ausgestellt  werden.  Die  von  den  öffentlichen
  Organen  vorgenommenen  Beurkundungen  charakterisieren  sich,
weil  sie  die  Verpflichtung  zur  Anerkennung  der  bezeugten  Tatsachen
begründen,  als  Ausübungen  von  Hoheitsrechten.  Beurkundungen
dieser  Art  können  durch  die  Gerichte  und  durch  die  Verwaltungsbehörden
  vorgenommen  werden.  Sie  erfolgen  meist  durch  schriftliche
  Aufzeichnungen  über  die  zu  beurkundenden  Tatsachen.  Beurkundungen
  dieser  Art  enthalten  beispielsweise  die  Standesregister
und  die  Auszüge  aus  ihnen,  die  Schiffsregister  und  Schiffszertifikate,
die  Meßbriefe.  Die  Beurkundungen  können  aber  auch  so  stattfinden,
daß  einem  Gegenstande  ein  Stempel  aufgedrückt  wird,  durch  den
seine  rechtlich  relevante  Beschaffenheit  beglaubigt  werden  soll.  So
ist  z.  B.  in  der  Prägung  der  Münzen  eine  Beurkundung  ihres  Metallgehaltes
  enthalten,  und  die  Eichung  der  Gewichte  und  Maße
charakterisiert  sich  als  eine  öffentliche  Beglaubigung  ihrer  Schwere
und  räumlichen  Ausdehnung,

Die  Vornahme  von  Beurkundungen  ist  den  Behörden  in  gewissen
Fällen  zur  Pficht  gemacht  und  dem  Einzelnen  dadurch  ein  Recht
auf  diese  Vornahme  beigelegt  worden.  Ein  Bedürfnis  für  dieses  Recht,
einen  verwaltungsgerichtlichen  Schutz  zu  gewähren,  ist
jedoch  nur  in  seltenen  Fällen,  so  z.  B.  bei  Vermarkungen  von  Grundstücken
  5%  hervorgetreten.  In  Württemberg  besteht  ein  solcher  Schutz
gemäß  der  Generalklausel  des  dortigen  Gesetzes  in  weiterem  Umfange”,


°  m.  Die  Gewährung  von  Unterstützungen  und  die  Errichtung
  öffentlicher  Anstalten®®.

1.  Die  Gewährung  von  Unterstützungen  kommt  in  der
Form  der  Armenunterstützung,  bei  hilfsbedürftigen  Personen  aber
auch  in  anderen  Fällen  wirtschaftlicher  Not  vor.  Im  Gegensatz  zu
dem  französischen,  in  Elsaß-Lothringen  auch  nach  der  Einführung
des  Unterstützungswohnsitzgesetzes  noch  in  Geltung  befindlichen
System,  das  die  Unterstützung  hilfsbedürftiger  Personen  der  freien
Privatwohltätigkeit  überläßt®®,  ist  durch  das  deutsche  Verwaltungsrecht
  die  Prästierung  derartiger  Unterstützungen  als  eine  staatliche
Pflicht  anerkannt.  Ihre  Erfüllung  liegt  jedoch  in  erster  Linie  nicht
dem  Staate,  ‚sondern  den  Kommunalverbänden  ob;  der  Staat  tritt
höchstens  subsidiär  ein,  wo  deren  Kräfte  nicht  ausreichen.  Ein
subjektives  Recht  auf  Armenunterstützung  ist  in  Deutschland  mit
Ausnahme  von  Bayern  nicht  anerkannt.  Neben  der  Armenunterstützung
  besteht  eine  Unterstützungspflicht,  bei  der  die  Hilfsbedürftigkeit
  zwar  die  Voraussetzung,  aber  nicht  der  Rechtsgrund  der  Unter- 



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nn  kin  G.  Art.  2.  Art  N  4  b  w
gl.  Münsterber  rt,  Notstandsgesetzgebun  ı  2,  177:  Leuthold,
  Art,  Teuerungspolizer  Wı  2,  628.  —  Vgl.  $  11?,  Die  gesamte  Tätigkeit
der  Verwaltun  ist  eine  füreorgende,  Vgl.  auch  8  1°;  Anschütz  S.  611.
‚  „®  Geigel,  Reichsländisches  Armengesetz,.  Annalen  1910  $  358,  Über
die  öftentliche  Armenpflege  vgl.  8  25.