Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 99
Nebersicht . -
über die Ergebnisse der Rechtsprechung des bayerischen
obersten Kandesgerichtes
vom 1. bis 15. November 1881.
Bemerkung: Die Urtheile vom 5. HVNr. 6005, 5. Reg. 1
68/81, 11. Reg. 1 78/81, 12. HVNr. 5993
und 14. November Reg. J 34/81 werden
nachgetragen.
I. Zur Prozeßordnung.
Die Verletzung lehensrechtlicher Gesetze
ist Gegenstand der Revision. Als Besitzer
des Rittergutes N. hatte Baron von E. am
2. Dezember 1845 bezhw. 27. Mai 1846 ein die
Baulast an der Kirche u. s. w. zu N. betreffendes
Uebereinkommen abgeschlossen, und zwar zu einer
Zeit, da jenes Rittergut noch Mannlehen der Krone
Bayern und er Lehenträger war, und als er, auf
Klage der Kirchenstiftung verurtheilt, die Revision
einlegte, stützte er diese auf Verletzung der §S#§. 85
u. f. des Lehen-Edikts vom 7. Juli 1808, behauptend,
das gedachte Uebereinkommen sei ihm gegenüber
nicht rechtswirksam, weil dasselbe ohne Zustimmung
der Lehenfolger abgeschlossen worden sei, während
andererseits die Kirchenstiftung geltend machte, auf
lehenrechtliche Bestimmungen könne die Revision nicht
gestützt werden. Vom Obrst. LG. wurde diese zurückgewiesen,
und in den Entscheidungsgründen ist
bemerkt:
Allerdings war auf Grund des §. 6. des Einf.=Ges.
zur RCPO. durch kaiserliche Verordnung vom
28. September 1879 §. 3 (Regbl. 1879 S. 299)
bestimmt worden, daß auf die Verletzung von Gesetzen
des Lehenrechts die Revision nicht gestützt werden
könne, allein bezüglich dieser Bestimmung ist
jener Verordnung vom Reichstag in seiner Sitzung
vom 10. April 1880 die Genehmigung versagt wor-#