Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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stellung  ist  in  das  Arbeitsbuch  Seite  2  unten  und  in  das  Verzeichniß
der  Arbeitsbücher  (VII)  Spalte  7  einzutragen  (8  109  Absatz  2).

Ist  das  frühere  Arbeitsbuch  vollständig  ausgefüllt  oder  unbrauchbar  geworden,

  so  ist  es  auf  der  letzten  Seite  durch  amtlichen  Vermerk  zu

schließen  (§  109  Absatz  1).

Die  Ausstellung  des  neuen  Arbeitsbuches  ist  der  Behörde,  welche  das

frühere  Arbeitsbuch  ausgestellt  hat,  unter  Angabe  des  Jahres  der  Ausstellung

  anzuzeigen  und  von  dieser  in  ihrem  Verzeichnisse  der  Arbeitsbücher
  (VII)  unter  der  Rubrik  „Bemerkungen“  zu  vermerken.  Die  Ausstellung
  eines  neuen  Arbeitsbuches  kann  auch  dann  nicht  verweigert
werden,  wenn  das  frühere  Arbeitsbuch  von  dem  Inhaber  absichtlich
unbrauchbar  gemacht  oder  vernichtet  ist.  In  diesem  Falle  ist  aber  die

Bestrafung  des  Arbeiters  nach  §  150  Nr.  3  der  Gewerbe-Ordnung

herbeizuführen.

Ingleichen  ist  die  Bestrafung  des  Arbeitsgebers  oder  seines  bevollmächtigten
  Betriebsleiters  nach  §  116  Nr.  3  und  150  Nr.  2  a.  a.
herbeizuführen,  sofern  unzulässige  Eintragungen  oder  Vermerke  in  das
Arbeitsbuch  gemacht  worden  sind  oder  ohne  rechtmäßigen  Grund  seine
Aushändigung  verweigert  wird.

Bei  der  Vornahme  der  Eintragungen  in  die  Arbeitsbücher  durch  die
hierzu  bevollmächtigten  Betriebsleiter  (§  111  Absatz  2)  ist  darauf  zu
achten,  daß  die  letzteren  ihre  Unterschrift  mit  einem  das  Vollmachts-Verhältniß
  ausdrückenden  Zusatze  zu  versehen  haben.

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XIV.

Die  Ausstellung  der  Arbeitsbücher  muß  kosten=  und  stempelfrei  erfolgen.  Nur
für  die  Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuches  an  Stelle  eines  unbrauchbar  gewordenen,
  verloren  gegangenen  oder  vernichteten  kann  eine  Gebühr  bis  zum  Betrage
von  50  Pfennigen  erhoben  werden.  (§  109  Absah  2.)  Ist  die  Ausstellung  eines
neuen  Arbeitsbuches  durch  Verschulden  des  Arbeitgebers  nothwendig  geworden,  so  ist
diese  Gebühr  von  dem  Arbeitgeber  einzuziehen.  (5  112  Absat  1.)

XV.
Während  der  bisherige  §  107  die  Arbeitgeber  verpflichtete,  das  Arbeitsbuch  an
den  Arbeiter  selbst  auszuhändigen,  hat  die  Aushändigung  des  Arbeitsbuches  nunmehr
bei  Arbeitern  unter  16  Jahren  an  den  Vater  oder  Vormund  zu  erfolgen.  Bei