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Schwarzburg-Sondershausen ®%),
Grundgesetz vom 8. Juli 1857 $ 32, „Die Mitglieder des Landtags
können wegen ihrer Abstimmungen niemals, wegen ihrer Aeusserungen im
Landtage aber nur innerhalb desselben nach Massgabe der Geschäftsordnung
oder, falls durch solche Aeusserungen ein Vergehen verübt sein sollte, mit
Genehmigung des Landtags durch den zuständigen Richter zur Verantwortung
gezogen werden.“
Die Schwarzburg - Sondershausen’sche Gesetzgebung kennt
keine Immunität der Abgeordneten von dem Gerichtszwang und
kein Recht des Landtags zum Eingriff in den Lauf der Justiz,
sie erkennt lediglich die persönliche Unverantwortlichkeit der Mitglieder
desselben für Abstimmungen und Aeusserungen an. Die
Einschränkung, welche der Schlusssatz des $ 32 enthält, ist,
soweit sie sich auf Wortdelikte bezieht, als beseitigt anzusehen
und kann nur insoweit Anspruch auf Geltung haben, als die
Aeusserung kein Wortdelikt, sondern die durch Worte bethätigte
Theilnahme an einem ausserhalb der Versammlung begangenen
Delikte enthält, ein Unterschied, der von dem neuesten Bearbeiter
des Staatsrechts des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen
nicht mit der nothwendigen Schärfe hervorgehoben wird 3°).
Waldeck ®).
Verfassung vom 17. August 1852 $ 68. „Kein Abgeordneter darf zu
irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung in der Versammlung oder wegen
der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeusserungen gerichtlich oder
disciplinarisch verfolgt oder sonst ausserhalb der Versammlung zur Verantwortung
gezogen werden, ausgenommen bei Majestätsbeleidigungen, bei Beleidigungen
gegen den Bundestag oder bei Privatinjurien.“
Auch in Waldeck erstreckt sich die Privilegienstellung des
Abgeordneten nur auf die Garantirung der persönlichen Unver-Art.
119. Dieselbe Befugniss steht jedem Hause in Betreff einer Verhaftung
oder Untersuchung zu, welche über ein Mitglied zur Zeit seiner Wahl verhängt
gewesen oder nach dieser bis zur Eröffnung der Sitzungen verhängt
worden ist. Art. 120. Kein Mitglied des Reichtags darf zu irgend einer Zeit
wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen
Aeusserungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst
ausserhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
%4) STOERK. a. a. O. S. 487.
8) ScHambacH, Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen,
in Marquardsen’s Handbuch III, 2, Freiburg 1884, S. 16 ff.
86) STOERK, a. a. O. S. 502.