Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Schwarzburg-Sondershausen  ®%),

Grundgesetz  vom  8.  Juli  1857  $  32,  „Die  Mitglieder  des  Landtags
können  wegen  ihrer  Abstimmungen  niemals,  wegen  ihrer  Aeusserungen  im
Landtage  aber  nur  innerhalb  desselben  nach  Massgabe  der  Geschäftsordnung
oder,  falls  durch  solche  Aeusserungen  ein  Vergehen  verübt  sein  sollte,  mit
Genehmigung  des  Landtags  durch  den  zuständigen  Richter  zur  Verantwortung
gezogen  werden.“

Die  Schwarzburg  -  Sondershausen’sche  Gesetzgebung  kennt
keine  Immunität  der  Abgeordneten  von  dem  Gerichtszwang  und
kein  Recht  des  Landtags  zum  Eingriff  in  den  Lauf  der  Justiz,
sie  erkennt  lediglich  die  persönliche  Unverantwortlichkeit  der  Mitglieder
  desselben  für  Abstimmungen  und  Aeusserungen  an.  Die
Einschränkung,  welche  der  Schlusssatz  des  $  32  enthält,  ist,
soweit  sie  sich  auf  Wortdelikte  bezieht,  als  beseitigt  anzusehen
und  kann  nur  insoweit  Anspruch  auf  Geltung  haben,  als  die
Aeusserung  kein  Wortdelikt,  sondern  die  durch  Worte  bethätigte
Theilnahme  an  einem  ausserhalb  der  Versammlung  begangenen
Delikte  enthält,  ein  Unterschied,  der  von  dem  neuesten  Bearbeiter
des  Staatsrechts  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen
nicht  mit  der  nothwendigen  Schärfe  hervorgehoben  wird  3°).

Waldeck  ®).

Verfassung  vom  17.  August  1852  $  68.  „Kein  Abgeordneter  darf  zu
irgend  einer  Zeit  wegen  seiner  Abstimmung  in  der  Versammlung  oder  wegen
der  in  Ausübung  seines  Berufes  gethanen  Aeusserungen  gerichtlich  oder
disciplinarisch  verfolgt  oder  sonst  ausserhalb  der  Versammlung  zur  Verantwortung
  gezogen  werden,  ausgenommen  bei  Majestätsbeleidigungen,  bei  Beleidigungen
  gegen  den  Bundestag  oder  bei  Privatinjurien.“

Auch  in  Waldeck  erstreckt  sich  die  Privilegienstellung  des
Abgeordneten  nur  auf  die  Garantirung  der  persönlichen  Unver-Art.

  119.  Dieselbe  Befugniss  steht  jedem  Hause  in  Betreff  einer  Verhaftung
oder  Untersuchung  zu,  welche  über  ein  Mitglied  zur  Zeit  seiner  Wahl  verhängt
  gewesen  oder  nach  dieser  bis  zur  Eröffnung  der  Sitzungen  verhängt
worden  ist.  Art.  120.  Kein  Mitglied  des  Reichtags  darf  zu  irgend  einer  Zeit
wegen  seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufes  gethanen
  Aeusserungen  gerichtlich  oder  disciplinarisch  verfolgt  oder  sonst
ausserhalb  der  Versammlung  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

%4)  STOERK.  a.  a.  O.  S.  487.

8)  ScHambacH,  Das  Staatsrecht  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen,
  in  Marquardsen’s  Handbuch  III,  2,  Freiburg  1884,  S.  16  ff.

86)  STOERK,  a.  a.  O.  S.  502.