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83.
Der Vorsitzende sowie ein Stellvertreter für denselben wird von dem
unterzeichneten Staats-Ministerium bestellt.
Die Beisitzer sowie je ein Stellvertreter für dieselben werden vom Be—
zirksausschusse gewählt.
Die Namen der Mitglieder der Kommission werden vom Bezirksdirektor
öffentlich bekannt gemacht.
84.
Die Amtsdauer der Kommission beträgt vier Jahre, erstmalig berechnet
vom 1. Juli 1892 ab.
Scheidet ein Mitglied der Kommission innerhalb der Wahlperiode aus,
so wird an Stelle desselben für den Rest der Wahlperiode in gleicher Weise
ein Nachfolger bestellt.
85.
Die Mitglieder der Kommission erhalten aus Veranlassung ihrer Theil—
nahme an den Sitzungen derselben Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten—
vergütungen nach Maßgabe der für die Mitglieder der Bezirksausschüsse
geltenden gesetzlichen Bestimmungen — Gesetz vom 12. Dezember 1888, Re-
gierungs-Blatt Seite 157 —.
Der hierdurch entstehende Aufwand gehört zu den Bezirkslasten — Gesetz
vom 18. April 1890, Regierungs-Blatt Seite 98 —.
86.
Die Auszahlung der nach den Gesetzen vom 28. Februar 1888 und vom
10. Mai 1892 zu leistenden Unterstützungen erfolgt vorschußweise aus der
Kasse derjenigen Gemeinde, innerhalb deren der Unterstützungsberechtigte zur
Zeit des Beginns des Unterstützungsanspruchs seinen gewöhnlichen Aufenthalts—
ort hat — § 18 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1873 —.
Weimar, den 22. Juni 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.