Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

Gesctssammlung
das  Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.

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(Ausgegeben  am  1.  Juni  1882.)

7.  gi  sö-Belannt  vom  Mai
den  Aerlr  zwischen  dem  anh  Aä-  und  it%  Schweizerischen
  Eidgenossenschaft  betr.

 

Das  mit  der  Negierungebekamimachung.  vom  24.  Februar  l.  Is.,  den  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  unterm  27.  April  1876
abgeschlossenen  Niederlassungsvertrag  und  das  Zusatrotokoll  vom  21.  Dezember  1881
zu  diesem  Vertrage  betreffend,  (Ges.  S.  von  1882  S.  1)  veröffentlichte  Verzeichniß  der
schweizerischen  Behörden,  welche  zur  Ausstellung  von  Erklärungen  und  Anerkenntnissen
über  die  Staatsangehörigkeit  in  der  Schweiz  befugt  sind,  ändert  sich  insoweit,  als  an
Stelle  von  Locarno  gegenwärtig  Bellinzona  der  Sitz  der  Direktion  der  Zentralpolizei  des
Kantons  Tessin  is.

Dies  wird  andurch  bekannt  gemacht.

Greiz,  am  13.  Mai  1882
Furstlic  Reuß-Pl.  Landeeregierung.
v.  Geldern-Crispen  dorf
i.  V.

C.  Perthes.

§.  Regi  §Bekanntmach  vom  13.  Mai  1882,
eine  Aenderung  des  §.  20  der  Ausführungsinstruktion  zu  dem  Neichsgesetze
vom  23.  Juni  1880  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen

betreffend.
Der  Vundesrath  hat  in  seiner  Sibung  vom  "124.  Ahril  dieses  Jahres  beschlossen,
daß  der  letzte  Absatz  von  F.  20  der  —  in  der  hierländischen  Gesetzsammlung  vom  Jahre
1881  S.  33  ff.  abgedrucklen  —  Ausführungsinstruktion  zu  dem  Reichegesete  vom

23.  Juni  1880  über  die  Abwehr  und  niereracung  von  Viehsenchen  zu  streichen  und
durch  nechstebend  Bestimmung  zu  ersetzen  ist:
Wenn  Hunde  der  Penne  dieses  Paragraphen  zuwider  zur  umher-