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B.
Regulativ für den Erneuerungsfonds der Feldabahn.
81.
Die Erneuerung des Oberbaues der Feldabahn, nämlich
1. der Schienen und des Kleineisenzeugs,
2. der Weichen nebst Herz= und Kreuzungsstücken,
3. der Schwellen
in Haupt= und Nebengeleisen erfolgt unter den nachfolgenden Bestimmungen
aus dem Erneuerungsfonds der Feldabahn.
Alle übrigen Erneuerungs= und Reparaturkosten, insbesondere die Arbeits-
löhne für das Auswechseln der obengenannten Theile des Oberbaues sind
unter den Betriebsausgaben zu verrechnen.
82.
In den Erneuerungsfonds fließen
1. die in Gemäßheit des § 36 des Vertrages vom 16. März 1878 von
der Betriebspächterin zu zahlende jährliche Rücklage von 100 — für
jeden angefangenen Kilometer der Bahnstrecke,
2. der Erlös für das aus diesem Fonds zu erneuernde ausrangirte
Material,
3. die Zinsen der vorhandenen Bestände.
Sollte in einem Jahre des vom 1. Jannar 1893 an laufenden Betriebs-
pachtverhältnisses der seit dem 1. Januar 1893 aufgesammelte Bestand des
Erneuerungsfonds für die nothwendige Erneuerung des Oberbaues nicht aus-
reichen, so verpflichtet sich die Lokalbahnaktiengesellschaft, das Mehrerforderniß
als Betriebsausgabe zu bestreiten und erlangt erst dann einen Anspruch auf
unverzinsliche Erstattung des Betrages aus dem Erneuerungsfonds, wenn der-
selbe in den Folgejahren Mittel verfügbar haben sollte. Auf Erstattung eines
die Mittel des Erneuerungsfonds übersteigenden Aufwandbetrages haben die
Betriebspächter bei dereinstiger Auflösung des Pachtverhältnisses keinen Anspruch.
§ 3.
Im Monat September jeden Jahres hat die Lokalbahnaktiengesellschaft
über den nächstjährigen Bedarf an Erneuerungen dem Großherzoglichen Staats-