Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Ministerium ein Verzeichniß vorzulegen und es ist auf Grund desselben der 
Bedarf des folgenden Jahres festzustellen. 
Sollten hierüber zwischen dem Großherzoglichen Staats-Ministerium und 
der Lokalbahnaktiengesellschaft Meinungsverschiedenheiten entstehen und sollte 
namentlich Seitens des ersteren eine größere Aufwendung für Erneuerungen als 
erforderlich bezeichnet werden, so ist die streitige Frage nach Art. 48 Ziffer 2 
des Vertrages vom 16. März 1878 im schiedsgerichtlichen Verfahren zum 
Austrag zu bringen. 
84. 
Der vor dem Beginn des neuen Betriebspachtverhältnisses angesammelte 
Erneuerungsfonds und dessen Zinsenerträgniß werden durch die Bestimmungen 
dieses Regulativs nicht berührt. 
Lokalbahnaktiengesellschaft. 
Dr. Slevogt. V. Krüzner. 
Pachtvertrags-Nachtrag. 
Nachdem die Lokomotivfabrik von Krauß und Cie. zu München gebeten 
hat, die Betriebspachtung der Feldabahn an die Lokalbahnaktiengesellschaft zu 
München abtreten zu dürfen und diesem Gesuche von dem Großherzoglichen 
Staats-Ministerium stattgegeben worden, ist zwischen dem unterzeichneten Groß- 
herzoglichen Staats-Ministerium, der Lokomotivfabrik von Krauß und Cie, zu 
München und der genannten Lokalbahngesellschaft der gegenwärtige 
Vertrag 
abgeschlossen worden: 
1. 
Die Lokomotivfabrik von Krauß und Cie. zu München tritt mit Ge— 
nehmigung der Großherzoglichen Staatsregierung den Betrieb der Feldabahn, 
welchen sie nach dem Vertrage vom 16. März 1878 bis zum 1. Januar 1891 
von der Großherzoglichen Staatsregierung übernommen hat, mit allen Rechten 
und Pflichten an die Lokalbahnaktiengesellschaft zu München ab. Gleichzeitig 
überträgt die Lokomotivfabrik der gedachten Gesellschaft ihre Rechte an der 
dem Großherzoglichen Staats-Ministerium bestellten Betriebskaution von 
20 000 —/ und an den Betriebsmitteln der Feldabahn, welche nach 8 41 des
	        
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