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Ministerium ein Verzeichniß vorzulegen und es ist auf Grund desselben der
Bedarf des folgenden Jahres festzustellen.
Sollten hierüber zwischen dem Großherzoglichen Staats-Ministerium und
der Lokalbahnaktiengesellschaft Meinungsverschiedenheiten entstehen und sollte
namentlich Seitens des ersteren eine größere Aufwendung für Erneuerungen als
erforderlich bezeichnet werden, so ist die streitige Frage nach Art. 48 Ziffer 2
des Vertrages vom 16. März 1878 im schiedsgerichtlichen Verfahren zum
Austrag zu bringen.
84.
Der vor dem Beginn des neuen Betriebspachtverhältnisses angesammelte
Erneuerungsfonds und dessen Zinsenerträgniß werden durch die Bestimmungen
dieses Regulativs nicht berührt.
Lokalbahnaktiengesellschaft.
Dr. Slevogt. V. Krüzner.
Pachtvertrags-Nachtrag.
Nachdem die Lokomotivfabrik von Krauß und Cie. zu München gebeten
hat, die Betriebspachtung der Feldabahn an die Lokalbahnaktiengesellschaft zu
München abtreten zu dürfen und diesem Gesuche von dem Großherzoglichen
Staats-Ministerium stattgegeben worden, ist zwischen dem unterzeichneten Groß-
herzoglichen Staats-Ministerium, der Lokomotivfabrik von Krauß und Cie, zu
München und der genannten Lokalbahngesellschaft der gegenwärtige
Vertrag
abgeschlossen worden:
1.
Die Lokomotivfabrik von Krauß und Cie. zu München tritt mit Ge—
nehmigung der Großherzoglichen Staatsregierung den Betrieb der Feldabahn,
welchen sie nach dem Vertrage vom 16. März 1878 bis zum 1. Januar 1891
von der Großherzoglichen Staatsregierung übernommen hat, mit allen Rechten
und Pflichten an die Lokalbahnaktiengesellschaft zu München ab. Gleichzeitig
überträgt die Lokomotivfabrik der gedachten Gesellschaft ihre Rechte an der
dem Großherzoglichen Staats-Ministerium bestellten Betriebskaution von
20 000 —/ und an den Betriebsmitteln der Feldabahn, welche nach 8 41 des