Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Die Lokalbahnaktiengesellschaft verzichtet hiermit auf eine besondere Ueber- 
gabe der Feldabahn unter Entsagung der Einrede der nicht oder nicht voll- 
ständig erfolgten Uebergabe, indem sie dem Großherzoglichen Staatsfiskus 
gegenüber bekennt, daß ihr die Feldabahn nebst Betriebsmitteln und Inventar 
von ihrer Pachtvorgängerin in allen ihren Theilen vollständig übergeben worden 
ist und daß das Großherzogliche Staats-Ministerium seinen desfallsigen pacht- 
vertragsmäßigen Verpflichtungen durchgehends entsprochen hat. 
6. 
Es wird beiderseitig anerkannt, daß das unter A diesem Vertrage bei- 
gefügte Ausstattungsinventar der Stationen diejenigen Gegenstände enthält, 
welche auf Grund des Bau= und Betriebsvertrages vom 16. März 1878 nebst 
Bauprogramm und Kostenanschlag von der Lokomotivfabrik von Krauß und Cie. 
zu beschaffen gewesen, von der Staatsregierung nach § 18 der Betriebspächterin 
überlassen worden und nach § 40 des Vertrages bei Auflösung des Pacht- 
vertrages zurückzugeben sind. 
Dagegen bilden die unter B des Inventars verzeichneten, während der 
bisherigen Betriebszeit beschafften, sowie die etwa in der Folge noch zu be- 
schaffenden Ausstattungsgegenstände denjenigen Theil des Inventars, dessen 
Werth unter der in § 43 des Pachtvertrages bedungenen Voraussetzung der 
Betriebspächterin zu ersetzen ist. 
Es wird Seitens der Großherzoglichen Staatsregierung ausdrücklich an- 
erkannt, daß die in dem auliegenden sog. Betriebsmittel-Konto unter IV bis X 
verzeichneten Gegenstände in Bezug auf die Uebernahme Seitens der Staats- 
regierung bei Auflösung des Betriebsvertrages nach § 42 desselben gleich den 
Betriebsmitteln behandelt werden sollen, während für die in § 39 des Ver- 
trages geordnete Amortisation der Betriebsmittel nur die Transportmittel im 
Sinne des § 21 des Vertrages berücksichtigt werden dürfen. 
Ferner wird von der Lokalbahnaktiengesellschaft anerkannt, daß in die 
jeweilige Betriebsrechnung Zinsen von dem Betrage des Betriebsmittel-Konto 
nur insoweit eingestellt werden dürfen, als dasselbe nicht in den früheren 
Betriebsjahren nach Maßgabe des Vertrages § 39 amortisirt worden ist. 
Zu Urkund dessen ist der gegenwärtige Nachtrag zum Bau= und Betriebs- 
vertrag über die Feldabahn vom 16. März 1878 nebst Nachtrag vom 19. Sep- 
1892 37
	        
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