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(32 II. Der Juhalt einer von der Reichsschuldenverwaltung erlassenen Bekannt-
machung, betreffend die Einlösung der Reichszinsscheine, wird nachstehend zu
öffentlicher Kenntniß gebracht.
Weimar, den 21. März 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.
Reichsschuldenverwaltung. Berlin, den 4. März 1892
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Bekanntmachung,
betreffend die Einlösung der Reichszinsscheine.
Die Einlösung der Zinsscheine der Reichsanleihen wird bis auf Weiteres schon mit dem
21. des dem Fälligkeitstermin voraufgehenden Monats beginnen.
Dieselbe erfolgt gemäß der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 22. Mai 1890
außer bei der Königlich Preußischen Staatsschulden-Tilgungskasse in Berlin bis auf Weiteres auch
bei der Reichsbank-Hauptkasse daselbst, bei sämmtlichen Reichsbank-Hauptstellen und Reichsbankstellen,
bei der Reichsbank-Kommandite in Insterburg und bei den mit Kasseneinrichtung versehenen Reichs-
bank-Nebenstellen, sowie bei denjenigen Kaiserlichen Ober-Postkassen, an deren Sitz sich keine solche
Bankanstalt befindet.
Die Zinsscheine sind, nach den Jahrgängen der Anleihen und den Werthabschnitten geordnet,
den Einlösungsstellen mit einem Verzeichniß vorzulegen, welches die Stückzahl und den Betrag
für jeden Werthabschnitt angiebt, aufgerechnet ist und des Einliefernden Namen und Wohnung
ersichtlich macht.
Die Königlich Preußische Staatsschulden-Tilgungskasse ist für die Zinsschein-Einlösung werk-
täglich von 9 bis 1 Uhr mit Ausschluß des vorletzten Werktages in jedem Monat, am letzten
Monatstage aber von 11 bis 1 Uhr geöffnet.
Reichsschuldenverwaltung.
Merleker.