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Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren
und von jugendlichen Arbeitern den in dieser Anweisung vorgeschriebenen
Formularen entsprechen.
Bei dieser ersten ordentlichen Revision sind die Arbeitgeber auf die vor—
gefundenen Mängel aufmerksam zu machen und zu ihrer ungesäumten Abstellung
unter Hinweis auf die betreffenden Strafbestimmungen (§ 146 Nr. 2 und 3,
§ 149 Nr. 7 und § 150 Nr. 1, 2 und 3) aufzufordern.
Die Ministerial-Bekanntmachung vom 10. November 1878 (Regierungs-
Blatt Seite 261 ff.) ist aufgehoben, soweit sie nicht in Bezug auf einzelne
Bestimmungen (vergl. A III) ausdrücklich bis auf Weiteres in Kraft bleibt.
Weitere Ausführungsvorschriften bleiben vorbehalten.
Weimar, den 22. März 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
–
D.
Auszug aus den Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung über die
Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren.
(Vergl. §§ 137 und 138 der Gewerbe-Ordnung in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1891.)
I. Wer Arbeiterinnen über 16 Jahre in einer Fabrik beschäftigen will, muß
hiervon der Orts-Polizeibehörde vorher schriftliche Anzeige machen. (§ 138 Abf. 1.)
In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, die Wochentage, an welchen die
Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen,
Art der Beschäftigung. — Soll hierin eine Aenderung eintreten, so muß davon vor-
her der Behörde weitere Anzeige gemacht werden. (§ 138 Abs. 2.)
II. Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen nicht länger als 11 Stunden täglich,
an Vorabenden der Sonn= und Festtage nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt
werden. (§ 137 Abs. 2.) ·
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