38 Verfahren in der Revisionsinstanz.
streng genommen: ehevor der Zuständigkeltsbeschluß
ergangen ist, kann ein Anwalt nicht bestellt werden.
Denn so lange nicht entschieden ist, wo der Revisionsprozeß
verhandelt wird, kann auch bei dem Prineipe
der Beschränkung der Anwaltschaft auf die am
Prozeßgerichte zugelassenen Anwälte ein solcher nicht
gewählt werden. Wohl mag es als zulässig zu erachten
sein, daß vor der Zuständvigkeitserklärung sich
ein beim Obersten Landesgericht zugelassener Rechtsanwalt
schon eventuell d. h. für den Fall, daß sich
dieser Gerichtshof als zuständig erklärt, förmlich als
Prozeßanwalt bestellt. Liegt aber eine ausdrückliche
desfallsige Erklärung nicht vor, so functionirt der
die Revision einlegende Rechtsanwalt, wenn er auch
in München wohnt und zur Anwaltschaft am Obersten
Landesgerichte berechtigt ist, bei dem ebengedachten
prozessualen Akte vorerst nur als Rechtsanwalt
in derselben weiteren Stellung wie jeder auswärtige
die Revision einlegende Rechtsanwalt?). Ebendarum
fehlt es unter besagten Verhältnissen an der
Voraussetzung einer Unterbrechung des Verfahrens
nach CPO. 8 221, daß der Anwalt der Partei
gestorben ist. Man könnte vielleicht sogar bestreiten,
ob das Vorverfahren von dem Obersten Landesgerichte
vor dessen Zuständigkeitserklärung, wenn
auch die Revision durch irgend einen Rechtsanwalt
eingelegt werden muß, als Anwaltöprozeß
im vollen Wortsinne des § 221 zu characterisiren sei.
Die Consequenz der hier vertretenen Auffassung ist
aber unstreitig die, daß im unterstellten Falle das
Oberste Landesgericht, wenn es sich als zuständig
*) Dies wird besonders dann klar, wenn man den andern
Fall annimmt, daß der Zuständigkeitsbeschluß des Obersten
Landesgerichts auf Verwelsung der Sache zum Reichsgericht
geht. Hier bleibt dem bayr. Rechtsanwalte gar keine anwaltschaftliche
Funclion mehr.