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bestehenden Differenzen waren durch die Gasteiner Konvention vom
14. August 1865 nur vertagt worden. Schon im März 1866 war es
nicht zweifelhaft, daß Oesterreich den Krieg ins Auge faßte, wenn
Preußen nicht seine Ansprüche, welche es im Interesse seiner eignen
Machtstellung in Norddeutschland machen zu müssen glaubte, unbedingt
aufgeben wollte. Preußen stellte in der Sitzung des Bundestages vom
9. April 1866 den Antrag:
Hohe Bundesversammlung wolle beschließen:
eine aus direkten Wahlen und allgemeinem Stimmrecht der
ganzen Nation hervorgehende Versammlung für einen noch
näher zu bestimmenden Tag einzuberufen, um die Vorlagen der
deutschen Regierungen über eine Reform der Bundesverfassung
entgegen zu nehmen und zu beraten, in der Zwischenzeit aber
bis zum Zusammentritt derselben durch Verständigung der
Regierungen untereinander diese Vorlage festzustellen.
Der Bundestag beschloß darauf am 21. April, diesen Reformantrag
an einen Ausschuß von 9 Mitgliedern zu verweisen. Da die Arbeiten
desselben keinen erheblichen Fortgang nahmen, so sah sich Preußen veranlaßt,
in einer Cirkulardepesche vom 10. Juni den deutschen Regierungen
Grundzüge einer neuen Bundesverfassung mit der Bitte mitzuteilen,
sich darüber schlüssig zu machen, ob sie eventuell, wenn in der
Zwischenzeit bei der drohenden Kriegsgefahr die bisherigen Bundesverhältnisse
sich lösen sollten, einem auf der Basis dieser Modifikationen
des alten Bundesrechtes neu zu errichtenden Bunde beizutreten geneigt
sein würden. Der wesentliche Inhalt dieser Grundzüge war folgender:
Das Bundesgebiet besteht aus den bisherigen Bundesstaaten mit Ausnahme
der österreichischen und niederländischen Gebietsteile. Die gesetzgebende
Gewalt des Bundes wird von dem Bundestage in Gemeinschaft
mit einer in regelmäßigen Zeiträumen zu berufenden Nationalvertretung
ausgeübt; die Umgestaltung des Bundestages ist unter den Bundesregierungen,
und mit dem zu berufenden Parlamente zu vereinbaren;
die Nationalvertretung geht aus direkten Wahlen hervor, welche nach
den Bestimmungen des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849 vorzunehmen
sind. Die Bundesstaaten bilden ein gemeinsames und einheitliches
Zoll= und Handelsgebiet. Der Gesetzgebung und Oberaussicht
des Bundes unterliegen eine Reihe von näher bezeichneten Angelegenheiten.
Die Bundesversammlung hat das Recht, Krieg zu erklären und
Frieden, sowie Bündnisse und Verträge zu schließen, in völkerrechtlicher
Vertretung des Bundes Gesandte zu ernennen und zu empfangen. Die
Kriegserklärung hat bei feindlichem Angriff unter allen Umständen zu
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