Contents : Der Deutsche Reichstag.

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bestehenden  Differenzen  waren  durch  die  Gasteiner  Konvention  vom
14.  August  1865  nur  vertagt  worden.  Schon  im  März  1866  war  es
nicht  zweifelhaft,  daß  Oesterreich  den  Krieg  ins  Auge  faßte,  wenn
Preußen  nicht  seine  Ansprüche,  welche  es  im  Interesse  seiner  eignen
Machtstellung  in  Norddeutschland  machen  zu  müssen  glaubte,  unbedingt
aufgeben  wollte.  Preußen  stellte  in  der  Sitzung  des  Bundestages  vom
9.  April  1866  den  Antrag:
Hohe  Bundesversammlung  wolle  beschließen:
eine  aus  direkten  Wahlen  und  allgemeinem  Stimmrecht  der
ganzen  Nation  hervorgehende  Versammlung  für  einen  noch
näher  zu  bestimmenden  Tag  einzuberufen,  um  die  Vorlagen  der
deutschen  Regierungen  über  eine  Reform  der  Bundesverfassung
entgegen  zu  nehmen  und  zu  beraten,  in  der  Zwischenzeit  aber
bis  zum  Zusammentritt  derselben  durch  Verständigung  der
Regierungen  untereinander  diese  Vorlage  festzustellen.

Der  Bundestag  beschloß  darauf  am  21.  April,  diesen  Reformantrag
an  einen  Ausschuß  von  9  Mitgliedern  zu  verweisen.  Da  die  Arbeiten
desselben  keinen  erheblichen  Fortgang  nahmen,  so  sah  sich  Preußen  veranlaßt,
  in  einer  Cirkulardepesche  vom  10.  Juni  den  deutschen  Regierungen
  Grundzüge  einer  neuen  Bundesverfassung  mit  der  Bitte  mitzuteilen,
  sich  darüber  schlüssig  zu  machen,  ob  sie  eventuell,  wenn  in  der
Zwischenzeit  bei  der  drohenden  Kriegsgefahr  die  bisherigen  Bundesverhältnisse
  sich  lösen  sollten,  einem  auf  der  Basis  dieser  Modifikationen
des  alten  Bundesrechtes  neu  zu  errichtenden  Bunde  beizutreten  geneigt
sein  würden.  Der  wesentliche  Inhalt  dieser  Grundzüge  war  folgender:
Das  Bundesgebiet  besteht  aus  den  bisherigen  Bundesstaaten  mit  Ausnahme
  der  österreichischen  und  niederländischen  Gebietsteile.  Die  gesetzgebende
  Gewalt  des  Bundes  wird  von  dem  Bundestage  in  Gemeinschaft
mit  einer  in  regelmäßigen  Zeiträumen  zu  berufenden  Nationalvertretung
ausgeübt;  die  Umgestaltung  des  Bundestages  ist  unter  den  Bundesregierungen,
  und  mit  dem  zu  berufenden  Parlamente  zu  vereinbaren;
die  Nationalvertretung  geht  aus  direkten  Wahlen  hervor,  welche  nach
den  Bestimmungen  des  Reichswahlgesetzes  vom  12.  April  1849  vorzunehmen
  sind.  Die  Bundesstaaten  bilden  ein  gemeinsames  und  einheitliches
  Zoll=  und  Handelsgebiet.  Der  Gesetzgebung  und  Oberaussicht
des  Bundes  unterliegen  eine  Reihe  von  näher  bezeichneten  Angelegenheiten.
  Die  Bundesversammlung  hat  das  Recht,  Krieg  zu  erklären  und
Frieden,  sowie  Bündnisse  und  Verträge  zu  schließen,  in  völkerrechtlicher
Vertretung  des  Bundes  Gesandte  zu  ernennen  und  zu  empfangen.  Die

Kriegserklärung  hat  bei  feindlichem  Angriff  unter  allen  Umständen  zu
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