Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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fangenen,  welcher  eine  längere  als  einmonatige  Freiheitsstrase  zu  verbüßen  hat,  ist
binnen  24  Stunden  nach  der  Einlieserung  vom  Gefangenenaufseher  ein  genaues
Signalement  aufzunehmen  und  zu  den  Akten  zu  bringen.
Jeder  Gefangene,  einschließlich  der  Zivilgefangenen  und  der  nur  vorläufig
in  Verwahrung  genommenen  Gefangenen,  wird  in  das  nach  dem  Formular,  Anlage
1  geführte  Gefangenenbuch  eingetragen.  D##
Die  Eintragung  derselben  Person  ist  zu  erneuern,  wenn  ein  Wechsel  in
dem  Grunde  der  Hast  (Strafvollstreckung  statt  Untersuchungshaft  2c.)  eintritt.

Bekanntmachung  mil  der  Hausorduung.
8  26.

Nach  erfolgter  Visitation  ist  der  Gefangene  mit  den  wesentlichsten  Bestimmungen
  der  Gefängnisordnung,  soweit  solche  Bezug  hat  auf  das  Verfahren  und
die  Ordnung  in  den  Gefänguissen,  bekannt  zu  machen,  auch  darauf  hinzuweisen,
daß  er  einen  Abdruck  derselben  in  den  ihm  angewiesenen  Lokale  vorfindet.

Unterbringung  und  Treunung  der  Gefangenen.
8  27.
Regel  Für  die  Zuweisung  in  die  Gefängnisräume  gelten  im  allgemeinen  folgende
egeln:
I.  Die  Gefangenen  sind  nach  der  Art  der  Haft  von  einander  zu  trennen.
Falls  die  räumlichen  Verhältnisse  die  Unterbringung  von  Gesangenen  verschiedener
  Kategorien  in  ein  und  demselben  Gebände  nötig  machen,  sind
tunlichst  abgesonderte  Räume  in  demselben  zu  bestimmen  für
Untersuchungsgefangenr,
Strasgefangene  unter  tunlichster  Scheidung  der  zu  Gefüngniestaife.
Haft  und  gqualisizierter  Haft  (6  361  No.  3  bis  8  St.  G.  B.)  V
urteilten.
Zivilgefangene.
-Gefangenc  verschiedenen  Geschlechts  dürfen  niemals  in  eine  Zelle  zusammengebracht
  werden
Gestatten  die  Räumlichkeiten  des  Gesängnisses  nicht,  die  Gesangenen
verschiedenen  Geschlechts  in  völlig  getrennten  Abteilungen  desselben  Gebändes
  unterzubringen,  so  sind  wenigstens,  wo  es  irgend  angeht,  besondere
Zellen  zur  ausschließlichen  Verwahrung  von  weiblichen  Gefangenen  zu
bestimmen.
Gefangene  unter  18  Jahren  (§  57  St.  G.  B.)  sind  von  Erwachsenen
zu  treunen,  sodaß  tunlichst  jeder  Verkehr  mit  diesen  ausgeschlossen  ist.
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