Full text : Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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gegeben  im  Falle  der  Minderjährigkeit.  Die  Volljährigkeit  beginnt
meist  mit  vollendetem  18.  Lebensjahre,  das  schon  die  goldene  Bulle
von  1356  für  die  Kurhäuser  festsetzte.  Vereinzelt  findet  sich  ein
anderes  Großjährigkeitsalter,  z.  B.  bei  den  sächsischen  Ernestinern
das  21.  Die  anderen  Fälle  der  Regentschaft  werden  in  den  Verfassungen
  vielfach  nicht  erschöpfend  aufgezählt,  sondern  taktvoll  nur
in  einer  allgemeinen  Formel  angedeutet.  So  spricht  die  preußische
VU.  davon,  daß  der  König  minderjährig  oder  sonst  dauernd  behindert
ist,  die  bayrische  von  einer  Behinderung,  für  welche  der  König  weder
Vorsorge  getroffen  hat  noch  derzeit  treffen  kann.  Zweifellos  gehört
hierher  Geisteskrankheit.  Aber  auch  Kriegsgefangenschaft,  welche  die
persönliche  Unabhängigkeit  des  Monarchen  aufhebt,  muß  als  Grund
für  Einsetzung  einer  Regentschaft  betrachtet  werden.

Die  Regentschaft  ist  Ausübung  der  Herrschaft  für  den  Herrscher.

Sie  ist  Ausübung.  Das  Recht  der  Herrschaft  bleibt  in  vollem
Umfange  bei  dem  regierungsunfähigen  Monarchen.  Aber  die  Ausübung,
  die  der  Monarch  nicht  haben  kann,  geht  statt  seiner  auf  den
Regenten  über.

Die  Herrschaft  wird  ausgeübt  in  ihrer  Gesamtheit  und  in
ihrem  vollen  Umfange,  nicht  bloß  einzelne  Herrschaftsbefugnisse.
Unter  dem  Einflusse  patrimonial-privatrechtlicher  Ideen  legen  in
dieser  Beziehung  einzelne  Verfassungen  dem  Regenten  gewisse  Beschränkungen
  auf,  so  daß  während  der  Regentschaft  keine  Verfassungsänderung
  zulässig  ist,  daß  der  Regent  keine  Lehen  verleihen,  Amter
nicht  dauernd  besetzen  darf.  Politisch  erträglich  sind  solche  Beschränkungen
  nur,  wo  dauernde  Regierungsunfähigkeit  vom  Throne
ausschließt,  nicht,  wo  eine  Regentschaft  Menschenalter  hindurch
währen  kann.  Preußen  kennt  solche  Beschränkungen  nicht  und  hat
daher  die  Regentschaft  im  rein  staatsrechtlichen  Sinne  ausgestaltet.
Nur  daß  der  Regent  namens  des  regierungsunfähigen  Monarchen
abdankt,  ist  ausgeschlossen,  weil  eine  solche  Abdankung  die  Voraussetzungen
  für  die  rechtliche  Stellung  des  Regenten  beseitigen  würde.

Für  den  Herrscher  wird  die  Regentschaft  ausgeübt.  Der  Regent
  ist  nicht  im  eigenen  Namen  tätig.  Jeder  Regierungsakt  des
Regenten  trägt  daher  die  Eingangsformel:  „Im  Namen  Sr.  Majestät
  des  Königs.  Wir  usw.,  Regent“  oder  ähnlich.